Volltext : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1856. (5)

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Diese  sind  vielmehr  rücksichtlich  der  Verheirathung  und  Auswanderung  den
im  aktiven  Dienste  stehenden  Soldaten  völlig  gleich  zu  behandeln,  dürfen  sich  ohne
Erlaubniß  des  Militärkommandoh  nicht  verheirathen  und  vor  vollständiger  Erfüllung
ihrer  Reservepflicht  nicht  auswandern

Dasselbe  gilt  von  den,  nach  #½  2  jährlich  auszuhebenden  Ersabmomnschaften.
auch  wenn  dieselben  nicht  zum  Auserercirem  und  zum  Dienst  einberufen  worde

Wir  behalten  Uns  jedoch  vor,  in  Fällen,  wo  wichtige  Grunde  dazu  warcenen
den  noch  in  der  Reserve  Stehenden  auf  unterthänigstes  Ansuchen  die  Auswanderungserlaubniß
  dispensationsweise  zu  ertheilen,  wenn  der  überzählige  Stand  der  Reserve
  dies  erlaubt,  und  es  sich  wahrscheinlich  mache,  daß  der  Bittsteller  zum  wirklichen
  Dienst  nicht  werde  einberufen  werden.

F.  5.

e  Listen  über  die  Reserve  sind  don  dem  Militär  ebenso  zu  führen  und  evident
  2D  kh  wie  die  über  die  aktive  Mannschaft.

Die  sämmtliche  in  der  Reserve  stehende  Mannschaft  ist  jährlich  einmal  zum
Uppell  einzubeordern.  Dieser  Appell  ist,  wenn  nicht  besondere  Umstände  in  einem
oder  dem  andern  Jahre  eine  Ausnahme  nöthig  machen,  jedesmal  mit  der  Musterung
der  conscriptionspflichtigen  jungen  Mannschaft  in  jedem  Aushebungsbezirke  zu  verbinden,
  dergestalt,  daß  die  in  jedem  Bezirke  wohnhaften  Reservisten  sich  am  Aushebungsorte
  zu  stellen  haben;  dabei  sind  jedesmal  deren  Namen  zu  verlesen,  und
die  Kriegsartikel  vorzulesen.

d,  die  Erschienenen  erhalten  für  diesen  Tag  die  Gebühr  an  Löhnung  und  Brodnazerbiebene

  sind  das  erste  Mal  zur  Strase  in  das  Stabsquartier  Unseres
  Contingents  auf  einen  bestimmten  Tag  zum  Rapport  zu  beordern  und  ernstlich
  zu  verwarnen,  im  Wiederholungsfalle  aber,  nach  Maahgabe  der  mehr  oder
minder  gravirenden  Umstände  mit  einer  Strafe  von  wenigstens  5  und  höchstens  14
Tagen  mittlerem  Arreste  zu  belegen.  Beim  drittmaligen  Außenbleiben,  wobei  das
Nichterscheinen  zum  nachträglichen  Rapport  im  Stabequartier  dem  Außenbleiben
vom  Appell  ganz  gleich  zu  achten,  mithin  als  wiederholtes  Außenbleiben  anzusehen
ist,  haben  die  Militärgerichte.  sofort  das  bei  Desertiren  vorgeschriebene  Untersuchungsverfahren
  einzuleiten  und  im  Fall  der  Habhafewerdung  des  Außengebliebenenen
wider  denselben  als  Deserteur  die  kriegsrechtlichen  Strafen  zu  *ie  wegen  deren
*5  aber  zuvörderst  Unsere  Genehmigung  einzuho

Doch  ist  für  solche,  welche  nicht  abkommen  können,  Enichum  gung  wegen  des
M*  beim  Uppell  dann  zulässig,  wenn  der  Grund  durch  ortörichterliches