Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XVII. Band. (17)

134  Ablsfungsgesetz  Ark.  34.  Kirchenbaulast.

Frage  bezüglich  der  Ablösung  beantworten  zu
lassen.  Die  Instruktion  des  prot.  Oberkonsistoriums
über  Firirung  und  Ablösung  der  Grundlasten  vom
8.  Jänner  1849  F§.  32,  sowie  der  Verfasser  der
oben  in  der  Note  5  erwähnten  Schrift  über  das
Ablösungsgesetz  gehen  von  der  Annahme  aus,  daß
die  Baulast  in  Folge  der  Ablösung  auf  den  bisherigen
  Rentenpflichtigen  übergehe,  also  von  dem  Gefällsberechtigten
  abgewälzt  werde.  Der  hanptsächlichste
  Grund,  auf  welchen  man  sich  zur  Rechtfertigung
  dieses  Sates  beruft,  ist  aber  folgender:  Die
Ablösung  enthält  auf  Seite  des  Berechtigten  eine
förmliche  Entänßerung,  auf  Seite  des  Verpflichteten
  einen  vollständigen  Erwerb  des  Zehentrechtes,
eine  Konsolidirung  desselben  mit  seinem  Eigenthume;
es  muß  daher  wie  bei  jedem  Zehentkaufe,  soferne
Vertrag  oder  Gesetz  (was  jevoch  nicht  der  Fall
ist)  nichts  anderes  bestimmen,  das  Kaufsobjekt  mit
den  darauf  ruhenden  Reallasten  auf  den  Käufer,
d.  auf  den  bisherigen  Verpflichteten  übergehen:
Wir  wollen  uns  nicht  darauf  einlassen,  alle  die
Ungenauigkeiten  nachzuweisen,  welche  in  dieser  Rechtfertigung
  liegen  10);  sie  ist  ohne  Rücksicht  auf  die
Richtigkeit  ihres  Inhaltes  für  unsere  Frage  völlig
unerheblich,  indem  die  Voraussetzung  auf  welcher
sie  beruht,  daß  nämlich  das  Gesetz  keine  Verfügung
über  dieselbe  enthalte,  unrichtig  ist.  Das  Gesetz
bestimmt  die  Größe  der  Ablösungssumme,  welche

gesehen  werden;  er  könnte  höchstens  in  einzelnen
Fällen  Wirkungen  äußern.

10)  Die  Ablösung  ist  allerdings  auf  Selte  des  Berechtigten
  eine  Entäußerung,  aber  gegen  Entgelt;
der  Werpflichtete  vergütet  ihm  als  Aequlvalent  den
Ablssungsschilling,  und  erwirbt  dadurch  nicht  das
Zehentrecht,  sondern  eln  von  der  Zehentlast
befreites  Grundelgenthum.  Ebenso  ungenau  ist
die  von  den  Folgen  des  Zehentkaufes  aufgestellte  Theorie.