134 Ablsfungsgesetz Ark. 34. Kirchenbaulast.
Frage bezüglich der Ablösung beantworten zu
lassen. Die Instruktion des prot. Oberkonsistoriums
über Firirung und Ablösung der Grundlasten vom
8. Jänner 1849 F§. 32, sowie der Verfasser der
oben in der Note 5 erwähnten Schrift über das
Ablösungsgesetz gehen von der Annahme aus, daß
die Baulast in Folge der Ablösung auf den bisherigen
Rentenpflichtigen übergehe, also von dem Gefällsberechtigten
abgewälzt werde. Der hanptsächlichste
Grund, auf welchen man sich zur Rechtfertigung
dieses Sates beruft, ist aber folgender: Die
Ablösung enthält auf Seite des Berechtigten eine
förmliche Entänßerung, auf Seite des Verpflichteten
einen vollständigen Erwerb des Zehentrechtes,
eine Konsolidirung desselben mit seinem Eigenthume;
es muß daher wie bei jedem Zehentkaufe, soferne
Vertrag oder Gesetz (was jevoch nicht der Fall
ist) nichts anderes bestimmen, das Kaufsobjekt mit
den darauf ruhenden Reallasten auf den Käufer,
d. auf den bisherigen Verpflichteten übergehen:
Wir wollen uns nicht darauf einlassen, alle die
Ungenauigkeiten nachzuweisen, welche in dieser Rechtfertigung
liegen 10); sie ist ohne Rücksicht auf die
Richtigkeit ihres Inhaltes für unsere Frage völlig
unerheblich, indem die Voraussetzung auf welcher
sie beruht, daß nämlich das Gesetz keine Verfügung
über dieselbe enthalte, unrichtig ist. Das Gesetz
bestimmt die Größe der Ablösungssumme, welche
gesehen werden; er könnte höchstens in einzelnen
Fällen Wirkungen äußern.
10) Die Ablösung ist allerdings auf Selte des Berechtigten
eine Entäußerung, aber gegen Entgelt;
der Werpflichtete vergütet ihm als Aequlvalent den
Ablssungsschilling, und erwirbt dadurch nicht das
Zehentrecht, sondern eln von der Zehentlast
befreites Grundelgenthum. Ebenso ungenau ist
die von den Folgen des Zehentkaufes aufgestellte Theorie.