Versorgung der Invaliden. 441
2. (Allerh. K.-O. vom 11. December 1856.) Auch den in heimathlichen Verhältnissen
lebenden Inhabern des eisernen Kreuzes vom Stande der Gemeinen darf die
Invaliden-Pension eines Unterofficiers angewiesen werden.
3. (Allerh. K.-O. vom 15. Juli 1358.) Von jetst an darf den mit dem eisernen
Kreuz beliehenen Unterofficieren in den Invalidenhäusern und Invaliden-Kompagnien
die Gehalts-Kompetenz der überzähligen Feldwebel bei den Provincial-Invaliden-Kompsgnien
gewährt werden, so lange und so weit der Löhnungs-Etat jener Institute in
seiner Gesammtheit hierzu die Mittel darbietet.
C. Bestimmungen für Halb- und Ganz-Invallde.
8. 17. Neben der Erfüllung der in den $$. 3 und 8 bis Il ad I bestimmten
Dienstzeit überhanpt, müssen fie im 8.0 ad ll, & und 3 genannten Militärnereonen
die von ihnen erdiente Charge beziehungsweise . 8 ad N " Jahre, .9 ad)
6 Jahre, ($. 10 ad I) 4 Jahre, und ($$. 3 und 11 = }) I Jahr lang im Etat bekleidet
haben. Bei Vice-Feldwebeln und Sergeanten genügt es jedoch, wenn dieselben nur
resp. 10, 6 und 4 Jahre lang als Avancirte und darunter 1 Jahr als Vice-Feldwebel
oder Sergeanten im im Etat gedient haben. Wird die für die Charge bestimmte Dienstzeit
nicht erreicht, so erfolgt die Bewilligung der Pension der nlchstfolgenden geringeren
Charge.
Zusatz. (Allerh. K.-O. vom 19. März 1863.) Auf Ihren Vortrag bestimme Ich,
dass in der Flotten-Stamm- -Division, mit Rücksicht auf deren besondere und eigenthümliche
Verhältnisse, die V g durch eine 12jährige Dienstzeit, darunter
mindestens eine Sjährige als Unterofficier erworben wird. Bei den Schiffsjungen soll
die versorgungsberechtigende Dienstzeit vom 17. Lebensjahre ab gerechnet werden.
Auch soll den betreffenden Schiffejungen, bei in Folge des Dienstes eingetretener Invalidität,
die an von dem Zeitpunkte ab gerechnet werden, Wo sie zur ersten
Einschifung gelan
8. 18. Auf Soldaten, welche bei den Uebungen der Landwehr durch Beschädigung
bei unmittelbarer Ausübung des Dienstes halb- oder ganzinvalide werden, finden die
88. 3 bis einschliesslich 17 ebenfalls Anwendung, jedoch nur dann, wenn die Beschädigung
während oder am Schlusse der Uebung festgestellt und die darauf zu gründenden
Ansprüche innerhalb der nächsten 6 Monate nach beendeter Uebung angemeldet
we
D.
8. 19. Soldaten, welche sich in der zweiten Klasse des Soldatenstandes befinden,
haben, wenn sie invalide werden, keinen Anspruch auf die Wohlthaten dieses Gesetzes.
Jedoch kann denselben, wenn bei ihnen oino der Voraussetzungen vorhanden ist,
welche für andere Invaliden den Anspruch auf eine Pension der ersten oder zweiten
Klasse begründ en ($$ 9 und 9), eine Unterstützung von Einem Thaler monatlich gewährt
we
Zus en (Erlass der Abtheilung für das Invaliden- Wesen vom 1. Februar 1853
und 20. Mai 1851.) I) Durch die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe geht die Invalidenpension
np der Anspruch auf Invaliden-Wohlthaten von Rechtswegen für immer verloren.
2) Durch die Verurtheilung zur Nichtausübung der bürgerlichen Ehrenrechte
auf Zeit geht. der Anspruch auf Invalidenpension von Rechtswegen verloren; jedoch
kann den Verurtheilten, wenn sie völlig oder grösstentheils erwerbsunfähig sind und
die Dauer der Strafe nicht 3 Jahre übersteigt, eine Unterstützung von I Thaler monatlich
von der Zeit ab gewährt werden, wa sic die neben der erwähnten Strafe verhängte
Freiheitsstrafe verbüsst haben. Auf die Militär-Charge des Verurtheilten kommt
es hierbei nicht an, da die Degradation mit der qu. Strafe von R
ist. 3) Die Verurtheilung zur tefüngnissstrafe oder zur Einschliessung hat, wenn nicht
gleichzeitig die Strafe sub 2 erkannt ist, den Verlust der Invalidenpension nicht zur
Folge. Wegen der Zahlung und Verrechnung der Invalidenpension während der Verbüssung
der Freiheitsstrafe, behält es in diesen Fällen bei dem Erlasse vom 9. Juni 1823
sein Bewenden. f} Die Verurtheilung eines im Beamten-Verhältniss stehenden oder
definitiv als Beamten angestellten Militär-Invaliden zur Dienstentlassung, sei es im Wege
erichtlichen oder desDisciplinar-Verfahrens, hat zur Folge, dass dem Verurtheilten
ur die Ansprüche auf Invalidenpension verbleiben, welche er vor seinem Eintritt in
das Beamtenverhältniss hatte. Ist neben der Dienstentlassung auf Gefüngnissstrafe,
oder Einschliessung erkannt, so kann der Verurtheilte den Anspruch auf Invalidonpension
in diesen Fällen erst nach Verbüssung der Freiheitsstrafe geltend machen. —
s) Invaliden (aa 2), welche nicht schon bei der Entlassung aus dem Militär-Verhältnisse
worden sind, dürfen im Fall der Verurtheilung zur Nichteusübung der bürgerlichen
Ehrenrechte auf Zeit erst nach erfolgter nochmaliger Untersuchung und Feststellung