Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

Landesherrliche  Untergerichte.  Die  Patrimonialgerichtsbarkeit.  127

barkeit.  Die  Strafgerichtsbarkeit  üben  die  königlichen  Untergerichte  ebenfalls
nur  über  die  Nichteximierten  und  auch  diese  allein  in  kleineren  Sachen,  in
denen  die  Strafe  höchstens  vier  Wochen  Gefängnis  oder  50  Thlr.  Geldstrafe
betrug.1)

Die  bisher  bestandenen  Untergerichte  für  die  französischen  und  pfälzer
Kolonien  wurden  durch  die  Kabinettsordre  vom  30.  10.  1809  und  das
Reskript  vom  8.  1.  1810  aufgehoben,  und  die  Gerichtsbarkeit  den  ordentlichen
Gerichten  übertragen.?)

Neben  diesen  königlichen  Untergerichten  stehen  nach  wie  vor  die  Patrimonialgerichte,
  deren  1808  beabsichtigte  Aufhebung  nicht  zu  stande  kam.  Die
Patrimonialgerichtsbarkeit  blieb  sogar  in  verschiedenen  Mediatstädten  bestehen.
Es  wurde  nur  die  freiwillige  Abtretung  der  Gerichtsbarkeit  seitens  der  Grundherren
  an  den  Staat  begünstigt,  bis  am  22.  7.  1830  angeordnet  wurde,
es  sollten  weitere  derartige  Anträge  der  Gutsherren  abgelehnt  werden.  Aber
schon  durch  die  Kabinettsordre  vom  17.  3.  1833  und  das  Reskript  vom
30.  3.  1833  wurde  der  Justizminister  ermächtigt,  eine  zeitweise  Delegation
der  Verwaltung  einer  Privatgerichtsbarkeit  an  ein  landesherrliches  Gericht  zu
gestatten,  wenn  der  Gerichtsherr  darauf  antragen  und  besondere  Verhältnisse
seinen  Antrag  rechtfertigen  sollten.  Infolge  dieser  Bestimmungen  gingen
namentlich  in  Preußen  zahlreiche  Patrimonialgerichte  ein.

In  den  Gebieten,  die  unter  französischer  oder  westfälischer  Herrschaft
gestanden  oder  zum  Herzogtum  Warschau  gehört  hatten,  war  mit  Einführung
der  französischen  Gesetzgebung  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  aufgehoben  worden.
Durch  Patent  vom  9.  9.  18144)  wurde  jedoch  in  denjenigen  Provinzen,
in  denen  die  Patrimonialgerichtsbarkeit  vor  deren  unter  den  vorigen  Regierungen
  erfolgten  Aufhebung  mit  dem  Besitze  von  Grundstücken  verbunden
gewesen  war,  die  gutsherrliche  Gerichtsbarkeit,  mit  Ausschluß  derjenigen  der
Kämmereigüter,  den  Grundbesitzern  vom  1.  1.  1815  ab  wieder  beigelegt,
die  Strafgerichtsbarkeit  aber  davon  ausgeschlossen.  Es  sollten  jedoch  in  der
Regel  kollegialische  Gesamtgerichte  mehrerer  Jurisdiktionen  gebildet  werden.
Infolge  der  letzteren  Bestimmung  trugen  nur  wenige  Gutsbesitzer  auf  Wiederverleihung
  der  Patrimonialgerichtsbarkeit  an,  so  daß  den  Stadt=  und  Landgerichten
  in  den  Gebieten,  in  denen  das  französische  Recht  geherrscht  hatte,

1)  G.  S.  1810,  S.  19.
2)  Rabe,  Ges.  Samml.  Bd.  10,  S.  170,  245.
3)  Starke,  Beiträge  zur  Kenntnis  der  bestehenden  Gerichtsverfassung  in  dem  pr.
Staate.  Berlin  1839,  Bd.  1,  S.  80.
4)  G.  S.  1814,  S.  94.