Landesherrliche Untergerichte. Die Patrimonialgerichtsbarkeit. 127
barkeit. Die Strafgerichtsbarkeit üben die königlichen Untergerichte ebenfalls
nur über die Nichteximierten und auch diese allein in kleineren Sachen, in
denen die Strafe höchstens vier Wochen Gefängnis oder 50 Thlr. Geldstrafe
betrug.1)
Die bisher bestandenen Untergerichte für die französischen und pfälzer
Kolonien wurden durch die Kabinettsordre vom 30. 10. 1809 und das
Reskript vom 8. 1. 1810 aufgehoben, und die Gerichtsbarkeit den ordentlichen
Gerichten übertragen.?)
Neben diesen königlichen Untergerichten stehen nach wie vor die Patrimonialgerichte,
deren 1808 beabsichtigte Aufhebung nicht zu stande kam. Die
Patrimonialgerichtsbarkeit blieb sogar in verschiedenen Mediatstädten bestehen.
Es wurde nur die freiwillige Abtretung der Gerichtsbarkeit seitens der Grundherren
an den Staat begünstigt, bis am 22. 7. 1830 angeordnet wurde,
es sollten weitere derartige Anträge der Gutsherren abgelehnt werden. Aber
schon durch die Kabinettsordre vom 17. 3. 1833 und das Reskript vom
30. 3. 1833 wurde der Justizminister ermächtigt, eine zeitweise Delegation
der Verwaltung einer Privatgerichtsbarkeit an ein landesherrliches Gericht zu
gestatten, wenn der Gerichtsherr darauf antragen und besondere Verhältnisse
seinen Antrag rechtfertigen sollten. Infolge dieser Bestimmungen gingen
namentlich in Preußen zahlreiche Patrimonialgerichte ein.
In den Gebieten, die unter französischer oder westfälischer Herrschaft
gestanden oder zum Herzogtum Warschau gehört hatten, war mit Einführung
der französischen Gesetzgebung die Patrimonialgerichtsbarkeit aufgehoben worden.
Durch Patent vom 9. 9. 18144) wurde jedoch in denjenigen Provinzen,
in denen die Patrimonialgerichtsbarkeit vor deren unter den vorigen Regierungen
erfolgten Aufhebung mit dem Besitze von Grundstücken verbunden
gewesen war, die gutsherrliche Gerichtsbarkeit, mit Ausschluß derjenigen der
Kämmereigüter, den Grundbesitzern vom 1. 1. 1815 ab wieder beigelegt,
die Strafgerichtsbarkeit aber davon ausgeschlossen. Es sollten jedoch in der
Regel kollegialische Gesamtgerichte mehrerer Jurisdiktionen gebildet werden.
Infolge der letzteren Bestimmung trugen nur wenige Gutsbesitzer auf Wiederverleihung
der Patrimonialgerichtsbarkeit an, so daß den Stadt= und Landgerichten
in den Gebieten, in denen das französische Recht geherrscht hatte,
1) G. S. 1810, S. 19.
2) Rabe, Ges. Samml. Bd. 10, S. 170, 245.
3) Starke, Beiträge zur Kenntnis der bestehenden Gerichtsverfassung in dem pr.
Staate. Berlin 1839, Bd. 1, S. 80.
4) G. S. 1814, S. 94.