Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

58
35

durch  den  die  vom  Beklagten  an  den  Kläger  zu  erstattenden
Kosten  des  Rechtsstreites  auf  42  M.  20  Pf.“)  festgesetzt
worden  sind.

Ich  beantrages),  wegen  dieser  sich  aus  beiden  Schuldtiteln
ergebenden  Forderungen  von  380  M.  nebst  Zinsen  zu  4  v.  H.
seit  dem  1.  Januar  1909  und  von  42  M.  20  Pf.  Kosten  eine

Sicherungshypothek  auf  dem  Grundstücke  Reglers  Blatt  37
des  Grundbuchs  für  Leisenau  einzutragen.

Grimma,  am  3.  Mai  1909.

Rechtsanwalt  Dr.  Franz
als  Prozeßbevollmächtigter  des  Fabrikbesitzers
Wagenknecht.“)

4)  Wird  die  Eintragung  einer  Zwangshypothek  auf  Grund  eines  Kostenfestsetzungsbeschlusses
  allein  beantragt,  so  muß  die  festgesetzte  Kostensumme
den  Betrag  von  300  M.  übersteigen,  auch  wenn  die  Hauptforderung  schon
vorher  eingetragen  war.  Bei  gleichzeitiger  Vorlegung  beider  Titel  kann  die
Eintragung  der  Hauptforderung  die  der  Nebenforderung  mitumfassen,  wenn
die  Hauptforderung  über  300  M.  lautet.  OLG.  13,  213.  RGZ.  61,  423.

Die  Kosten  der  Eintragung,  zu  denen  auch  die  Kosten  des  Gläubigers
und  seines  Prozeßbevollmächtigten  gehören  (Zustellungskosten  des  Urteils,  Verlag,
  3/10  Gebühr  für  den  Antrag,  Reinschrift),  sind  nicht  eintragungsfähig;
denn  für  sie  haftet  das  Grundstück  kraft  Gesetzes  gemäß  §  867  Abs.  1
S.  3  ZPO.  O#G.  3,  441.  Sächs.  OLG.  23,  639.

5)  Die  Eintragung  der  Sicherungshypothek  erfolgt  nach  §  867  Absl.  1
3PO.  lediglich  auf  den  einseitigen  Antrag  des  Gläubigers.  Der  Antrag
bedarf  keiner  besonderen  Form.  8  30  GB0O.

Wird  die  Hypothek  nach  §  867  ZPO.  auf  mehrere  Grundstücke  verteilt,
so  hat  dies,  da  die  Forderung  eine  einheitliche  bleibt,  in  der  Eintragung  durch
Bezeichnung  der  gesamten  Forderung  zum  Ausdrucke  zu  kommen,  z.  B.:

„200  M.  nebst  Zinsen  pp.  Sicherungshypothek  für  die  rechtskräftig
zuerkannte  Forderung  des  A  im  Betrage  von  450  Mark“.

Für  die  Verteilung  der  Hypothek  auf  mehrere  Grundstücke  ist  beglaubigter
  Antrag  erforderlich.  OLG.  14,  212.  16,  312.

*)  Die  Bezugnahme  auf  die  dem  Rechtsanwalt  erteilte  Prozeßvollmacht
genügt  nach  §  81  Z3PO.,  ohne  daß  die  Vollmacht  der  Beglaubigung  bedarf.
Hat  der  Notar  eine  vollstreckbare  Urkunde  nach  §  794  Z.  5  ZPO.  aufgenommen,
  so  bedarf  der  Antrag  auf  Eintragung  der  Sicherungshypothek  einer
besonderen,  der  Formvorschrift  der  §§  29,  30  GBO.  unterliegenden  Vollmacht.
§  15  GB0.  findet  hier  keine  Anwendung.

4