Full text: Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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Diese letztere wird erst dann begründet und völkerrechtliche Okku- 
pation liegt erst dann vor, wenn jene Personen „sich unter das 
Protektorat ihrer Regierung oder, wenn diese sich des Schutzes 
weigert, einer fremden Regierung stellen“ (v. HOLTZENDORFF, 
8. 263 Ziff. 3). In der Uebernahme des Schutzes und zugleich 
der Herrschaft ruht eine nachträgliche Genehmigung der Okku- 
pation seitens eines Staates und ist offenbar hierin der vorhin 
betonte Umwandlungseffekt im Sinne v. HOLTZENDORFF’'s zu er- 
blicken !®). 
d. Sind Privatpersonen zwar nicht als Subjekte der Okku- 
pation zu erachten, so besteht allerdings die Möglichkeit, dass sie 
nach ihrer Niederlassung in unbewohnten oder einer staatlichen 
Ordnung entbehrenden Gegenden zur Macht gelangen, eine Rechts- 
ordnung schaffen und ein staatliches Gemeinwesen einrichten. 
Eine solche Thatsache jedoch fällt nicht unter den Gesichts- 
punkt völkerrechtlicher Okkupation, sondern unter den der Staaten- 
entstehung. Staatenbildung als ein „geschichtlicher Vorgang in 
dem politischen Leben der Völker“ (BLunTschaLi), als ein „histo- 
rischer Machtprozess, der sich hinterher, d. h. nach der Vol- 
lendung, so stark erweist, dass er durch menschliche Willkür nicht 
must be subsequently adopted by that State; otherwise he does not 
fall... under the cognizance of International Law, except in a 
limited degree; that is to say, the individual has a natural title to be 
undisturbed in the possession of the territory which he occupies, as 
against all third Powers. Ebenso v. HoLTZENDoRFF S. 258 Ziff. 4, und speziell 
mit Bezug auf die Kolonialgesellschaften drückt den Gedanken scharf aus 
LENTNER, 8. 8. 0.8. 91: „Kolonialgesellschaften sind keine Subjekte des Völker- 
rechtes. Der von ihnen bewerkstelligte Eigenthumserwerb, sei es durch 
Okkupation, sei es durch Vertrag, kommt nur als privstrechtlicher in 
Betracht. Sie können sich weder auf den Rechtstitel der Eroberung, noch 
auf ihre Ermächtigung zur Vereinbarung von Staatsverträgen berufen .. .*, 
u. S. 88. 
18) Ueber die verschiedenen Formen, in welchen ein Staat durch Mittels- 
personen okkupirt, vgl. nunmehr SaLomon 8.106115, dem ich nicht in allen 
Aufstellungen beipflichten kann. 
SaLomon unterscheidet Mandat und negotiorum gestio, innerhalb des