Full text: Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

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widerlegt ist. Gelingt der Beweis, so muss die weitere Frage 
entschieden werden, ob jedesmal eine Staatengründung anzunehmen 
ist, wenn der Erwerb staatlicher Gewaltrechte durch Private fest- 
steht, oder ob ein solcher Erwerb den Normen und dem Schutze 
des Völkerrechtes unterliegt. 
I. Nach den vielseitigen Darstellungen, welche die Fälle eines 
Erwerbes staatlicher Hoheitsrechte durch Private in der Literatur ?®) 
gefunden haben, darf eine wiederholte Aufzählung überflüssig er- 
scheinen. Nur den Bedenken bezüglich der Beweiskraft einiger 
angeblicher Präcedenzfälle sei hierorts Ausdruck verliehen. 
Verleitet durch die Analogie der Zweckbestrebungen, welche 
die Institution der mittelalterlichen Ritterorden mit der Association 
africaine aufweist, erblickt TrAvErs Twıss im Deutschritter- und 
in dem damit vereinigten Schwertritter-Orden, ferner im Johanniter- 
orden private Körperschaften, welche in damals einer Staatsgewalt 
nicht unterstehenden Gebieten Europas zur Ausübung von Sou- 
veränetätsrechten gelangten, ohne dass sie sich zu Staatswesen 
organisirten oder etwa als Staaten anerkannt waren. Twıss be- 
tont die Ironie des Schicksals, die darin lag, dass während der 
ganzen Zeit, als der deutsche Orden eine souveräne Stellung 
einnahm, derselbe nicht als Staat anerkannt war und der Gross- 
meister von Livland mit Sitz und Stimme unter die Stände des 
deutschen Reiches dann aufgenommen wurde, als der Orden auf- 
gehört hatte, Souverän zu sein. 
Diese Beispiele sind für das Beweisthema nicht stringent. 
d’une delegation, ou tout au moins pour compte et sous röserve de ratifica- 
tion d’Etats existants. 
In Anm. 1 zu 8. 169 bemerkt RoLm-JAEQqUEMYNs ausdrücklich: je ne 
saurais me rallier & l’opinion de Messieurs TravErs Twıss, DE LAVELEYE et 
ARNTZ, d’apr£s lesquels il sufhrait, pour fonder un Etat, de la seule initia- 
tive de particuliers qui se feraient cöder par des chefs indigönes pour un prix 
generalement derisoire des territoires immenses. 
6) pe LAVELEYE S. 2568, Teavers Twıss S. 550 ff, v. BuLMmErRmcQ S. 284, 
Meyer 8. 151, jetzt besonders HEımBURGER S. 50 ff. und SarLomon S. 186 ff.