nehmen, bezw. Verträge schliessen, wo solche von privaten Reichs-
angehörigen noch nicht vorgenommen, bezw. geschlossen waren.
Uebereinstimmend behaupten G. MxEYER und v. STENGEL
desshalb richtig, dass durch die Uebernahme der Schutzherrschaft
die von den privaten Einzelpersonen und Gesellschaften schon
vorher besessenen Hoheitsrechte auf das deutsche Reich über-
tragen und demselben abgetreten worden sind°®).
Ein innerer Widerspruch der älteren Doktrin liegt meines
Ermessens auch desshalb vor, weil sie andererseits doch die
Möglichkeit der Staatengründung durch Privatpersonen einräumt.
Wie sollte sich die Staatengründung seitens Privater in über-
seeischen Gebieten ®) anders vollziehen können, als dass die
Gründer im Wege der Okkupation die staatliche Herrschafts-
gewalt bethätigen und immer intensiver ausprägen? Zufolge ihrer
thatsächlichen Macht werden sie sich auch das Recht beilegen,
im Innern eine Rechtsordnung und Rechtspflege zu schaffen und eine
mehr oder minder ausgedehnte staatliche Verwaltungsthätigkeit zu
entfalten. Nach Aussen werden sie mit dem Rechtsanspruche auf-
treten, dass die Unabhängigkeit und das Selbstbestimmungsrecht
des neugegründeten Staatswesens geachtet und demselben die
völkerrechtliche Anerkennung zu Theil werde. Auf dem Umwege
der Staatengründung wären doch Privatpersonen als Subjekte des
Gebietshoheitserwerbes zugelassen.
II. Aber freilich soll die Staatenbildung sich nicht unter dem
Schutze, sondern ausserhalb des Völkerrechtes vollziehen, soll
der als möglich zugestandene Gebietshoheitserwerb
seitens Privater stets unter dem Gesichtspunkte der
se) Meyer S. 155, v. STENGEL 8. 54.
%) Gegen diese von Twıss beliebte Beschränkung der ganzen Streitfrage
in territorialer Hinsicht erklären sich HEIMBURGER und SaLomon 8. 130. Doch
dürfte Gebietshoheitserwerb durch Private innerhalb Europas geradezu eine
Unwahrscheinlichkeit für die Zukunft bilden, wie er für die Gegenwart eine
rechtliche Unmöglichkeit darstellt.