bedeutend ist mit territorialer Herrschaftsgewalt. Wenn aber,
wie V. STENGEL zugesteht, der angeblich thatsächliche Unterschied
eines kolonialen Protektoratsverhältnisses von seinem Protektoratsbegriffe
sich derart steigert, dass es starken Zweifeln
unterliegt, ob nicht vielmehr das betreffende Gebiet der Souveränetät
des schutzherrlichen Staates untersteht, so sollte
ein so erheblicher Unterschied von der juristischen Begriffsbestimmung
gewürdigt werden. Wenn ferner, nach v. STENGEL’s
Ausführungen (S. 17), „in derartigen Verhältnissen der schutzherrliche
Staat auf den Schutzstaat einen Einfluss und im Gebiete
desselben eine Herrschaft übt, welche sich eher
als Souveränetät denn als Schutzgewalt darstellt“, so treffen
unseres Ermessens die von G. MEYER gegen die von STENGEL
früher (Hırra-SevperL’s Annalen 1887) aufgestellte Entwickelung
des Protektoratsbegrifies vorgebrachten Ausstellungen in der
Hauptsache noch auf den jetzigen Standpunkt v. STENGEL’s zu.
Protektoratsverhältnisse können eine Herrschaftsgewalt staatsrechtlicher
Natur in gewissen Richtungen über den geschützten
Unterstaat in sich schliessen. Insofern erklärt G. MEYER mit
Recht eine allgemeine Theorie der Protektorate für unmöglich
und hat die jeweilige Untersuchung des konkreten Protektorates
festzustellen, ob darunter Rechtsverhältnisse staats- oder völkerrechtlicher
Art begriffen sind.
Gleichwohl erscheint eine theoretische Grenzlinie zwischen
Schutzherrschaft und Souveränetät geboten, um festzustellen, inwieferne
trotz der Entziehung einzelner Hoheitsrechte des untergeordneten
Staates zu Gunsten des schutzherrlichen dennoch die
Gewalt des letzteren nicht identisch mit der Souveränetät über
das Gebiet des Schutzstaates ist.
Ausschliesslich Mass gibt hiebei der Gedanke: Das Protektorat
setzt die Koexistenz zweier Staaten voraus,
mag im Uebrigen die Ueberordnung des schutzherrlichen Staates
nur die Vertretung des geschützten Staates nach Aussen oder