Metadata : Völkerrechtliche Okkupation und deutsches Kolonialstaatsrecht.

bedeutend  ist  mit  territorialer  Herrschaftsgewalt.  Wenn  aber,
wie  V.  STENGEL  zugesteht,  der  angeblich  thatsächliche  Unterschied
  eines  kolonialen  Protektoratsverhältnisses  von  seinem  Protektoratsbegriffe
  sich  derart  steigert,  dass  es  starken  Zweifeln
unterliegt,  ob  nicht  vielmehr  das  betreffende  Gebiet  der  Souveränetät
  des  schutzherrlichen  Staates  untersteht,  so  sollte
ein  so  erheblicher  Unterschied  von  der  juristischen  Begriffsbestimmung
  gewürdigt  werden.  Wenn  ferner,  nach  v.  STENGEL’s
Ausführungen  (S.  17),  „in  derartigen  Verhältnissen  der  schutzherrliche
  Staat  auf  den  Schutzstaat  einen  Einfluss  und  im  Gebiete
  desselben  eine  Herrschaft  übt,  welche  sich  eher
als  Souveränetät  denn  als  Schutzgewalt  darstellt“,  so  treffen
unseres  Ermessens  die  von  G.  MEYER  gegen  die  von  STENGEL
früher  (Hırra-SevperL’s  Annalen  1887)  aufgestellte  Entwickelung
des  Protektoratsbegrifies  vorgebrachten  Ausstellungen  in  der
Hauptsache  noch  auf  den  jetzigen  Standpunkt  v.  STENGEL’s  zu.

Protektoratsverhältnisse  können  eine  Herrschaftsgewalt  staatsrechtlicher
  Natur  in  gewissen  Richtungen  über  den  geschützten
Unterstaat  in  sich  schliessen.  Insofern  erklärt  G.  MEYER  mit
Recht  eine  allgemeine  Theorie  der  Protektorate  für  unmöglich
und  hat  die  jeweilige  Untersuchung  des  konkreten  Protektorates
festzustellen,  ob  darunter  Rechtsverhältnisse  staats-  oder  völkerrechtlicher
  Art  begriffen  sind.

Gleichwohl  erscheint  eine  theoretische  Grenzlinie  zwischen
Schutzherrschaft  und  Souveränetät  geboten,  um  festzustellen,  inwieferne
  trotz  der  Entziehung  einzelner  Hoheitsrechte  des  untergeordneten
  Staates  zu  Gunsten  des  schutzherrlichen  dennoch  die
Gewalt  des  letzteren  nicht  identisch  mit  der  Souveränetät  über
das  Gebiet  des  Schutzstaates  ist.

Ausschliesslich  Mass  gibt  hiebei  der  Gedanke:  Das  Protektorat
  setzt  die  Koexistenz  zweier  Staaten  voraus,
mag  im  Uebrigen  die  Ueberordnung  des  schutzherrlichen  Staates
nur  die  Vertretung  des  geschützten  Staates  nach  Aussen  oder