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haftet, ob die Aufsichtsperson zu der in Frage stehenden Zeit den betreffenden
Angestellten überhaupt persönlich beaufsichtigen konnte.
d) Die Übertretung ist von einem Betriebsleiter oder einer Aufsichtsperson
oder einem diesen Personen unterstellten Angestellten begangen, gegen den Ge-
werbetreibenden kann aber der Vorwurf erhoben werden, daß er es bei der
Beaussichtigung des Betriebsleiters oder der Aufsichtsperson an der erforder-
lichen Sorgfalt habe fehlen lassen. Danach würde z. B. unter Strafe gestellt
werden können der Gewerbetreibende, der einen an sich zuverlässigen, in langen
Jahren erprobten Betriebsleiter nicht besonders auf die Beachtung der Höchst-
preisvorschriften hingewiesen hat.
Hat der Gewerbetreibende einen Stellvertreter im technischen
Sinne des § 45 GewO. bestellt, d. h. eine Person, welche an seiner Stelle den
Gewerbebetrieb in seiner Gesamtheit ausübt,#°) so ist anzunehmen, daß der
Gewerbetreibende nur dann haftet, wenn er bei Auswahl des Stellvertreters
es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
IV. Strafrechtlich verantwortliche Angestellte im Sinne des § 151 Abs. 1
Satz 1 GewOO. sind nur diejenigen „Personen, welche der Gewerbétreibende
zur Leitung des Betriebes oder eines Teiles desselben oder zur Beaufsichtigung
bestellt hat“. Angestellte, denen eine leitende oder beaufsichtigende Tätigkeit
weder im großen noch im kleinen zukommt, sind also nicht auf Grund dieser
Vorschrift strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Ihre Verantwortlichkeit
bestimmt sich nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen. Nach diesen ist
für unser Fragegebiet zu entscheiden, ob dem betreffenden Angestellten die
Kenntnis bestimmter für das einzelne Kriegswucherdelikt grundlegender ver-
waltungsrechtlicher Anordnungen, z. B. ciner Höchstpreisfestsetzung, zuzumuten
ist. Während den Abteilungsvorsteher eines Warenhauses auf Grund des
§* 151 Abs. 1 Satz 1 GewO. dieselben Erkundigungspflichten treffen wie den
Inhaber des Geschäfts, wird sich die subalterne Verkäuferin, da ihr Pflichten-
kreis durch den § 151 GewO. nicht berührt wird, auf Unkenntnis der be-
treffenden Verwaltungsanordnung berufen können, ohne daß man ihr die unter-
bliebene Erkundigung ohne weiteres zur Fahrlässigkeit anrechnen
kann.“)
Diejenigen Angestellten, die ihrerseits wieder die Befugnis zur An-
stellung von Leitungs= oder Aufsichtspersonen besitzen, werden für mangelnde
Sorgfaltspflicht bei Auswahl oder Beaufsichtigung der von ihnen angestellten
Personen veranwortlich zu machen sein. Soweit der Stellvertreter Obliegen-
20) Wegen dieser Begriffsbestimmung des Stellvertreters im Sinne des § 45
GewO. s. Urteil des II. Senats vom 22./25. Juli 1886, Entsch. Bd. 14 S. 236
auf S. 240.
21) Inwieweit ein Rechtsirrtum allgemein zu berücksichtigen ist, geht aus den
Ausführungen unten S. 116 ff. hervor. Wegen der Erkundigungspflicht s. unten
S. 130 ff.