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heiten des Gewerbetreibenden auf Grund des ihm von diesem erteilten Auf—
trages wahrzunehmen hat, ist er zur Sorgfalt verpflichtet. Allerdings nur in
dem Maße, wie sich das aus allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen ergibt. Die
spezifische, den Gewerbeunternehmer treffende, im § 151 Abs. 1 Satz 2 GewO.
mäher umschriebene Verantwortlichkeit trifft ihn nicht.??:) Diese Verantwort-
lichkeit ist, wie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes beweist, als Korrelat des
regelmäßig mit der Größe des Geschäfts auch steigenden Gewinns gedacht,
täßt sich also nicht ohne weiteres auf einen Angestellten übertragen. Dement-
sprechend kann sich ein mit Anstellungsbefugnissen ausgestatteter Angestellter
bei Verfehlungen einer von ihm angestellten Person anders als der Gewerbe-
treibende sehr wohl damit exkulpieren, daß die betreffende Person der Aussicht
eines anderen tüchtigen Angestellten unterstanden habe.
Ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 151 Abs. 1 Satz 1 GewO.
wird in der Regel naturgemäß durch einen Anstellungsvertrag begründet
werden. Indes ist weder eine ausdrückliche Bestellung noch eine Bestellung
auf längere Zeit Begriffserfordernis eines Angestelltenverhältnisses im Sinne
zit. Vorschrift, so daß auch aushilfsweises, auf einer tatsächlichen Ubung be-
ruhendes Tätigwerden genügen kann.:)
V. Bei der gerade in Kriegszeiten häufigen Mitwirkung der Ehe-
frau im Geschäft ihres Ehemannes taucht die Frage auf: ob in solchem Falle
die Voraussetzungen des § 151 Abs. 1 Satz 1 Gew O. als gegeben anzunehmen
kind. Die Frage scheint auf den ersten Blick verneint werden zu müssen, weil
die Ehefrau schon auf Grund der zwingenden Vorschrift des § 1356 Abs. 2
BG. verpflichtet ist, im Geschäft ihres Mannes zu arbeiten, soweit dies nach
den Verhältnissen der Ehegatten üblich ist, und weil ferner zum Rechtsbegriff
des Handlungsgehilfen die Leistung kaufmännischer Dienste gegen Entgelt
gehört (§ 59 HG#.), ein besonderes Entgelt zwischen Eheleuten in der Regel
aber nicht vereinbart werden wird. Indes wird man in richtiger Einschätzung
der Tendenz des § 151 Abs. 1 Gew O lediglich darauf sehen dürfen, ob die
Ehefrau mit dem Willen ihres Ehemannes eine einem leitenden Angestellten
gleiche Stellung im Geschäft einnimmt. Es kann nicht ausschlaggebend sein,
ob der Ehefrau, worauf eine Entscheidung des IV. Senats vom 21. Mai
1915 2#4) entscheidendes Gewicht legt, von dem Ehemann die Leitung des Ge-
schäfts und die Bestimmung der im Ladenverkauf zu fordernden Preise über-
tragen worden ist. Denn wenn, wie die Rechtsprechung im übrigen anerkannt
hat, ein Angestelltenverhältnis im Sinne des § 151 Abs. 1 Gew O. auch still-
22) A. M.: Landmann a. a. O. unter Ze, der sich für seine Ansicht zu
Unrecht auf das Urkeil des I. Senats vom 23. Mai 1901, Goltd Arch. Bd. 48
S. 500, beruft.
23) S. OLG. Dresden vom 29. November 1894 bei Reger Zd. 16 S. 33,
KG. vom 30. Mai 1904 bei Reger, Ergänzungsband Bd. 3 S. 265.
2a4) S. JW. 1915 S. 1208 Nr. 10.