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Mittäternicht ausgeschlossen.““) Sie erfordert aber jedenfalls nach der
feststehenden Rechtsprechung des RG.,ê) daß der Angestellte die Tat als
eigene wollte, was nicht gleichbedeutend damit ist, daß er in gewinnsüchtiger
Absicht handelte. Auch der Angestellte, der für sich persönlich aus einer Höchst-
preisüberschreitung keinen Vorteil zu erzielen beabsichtigt, kann als Mittäter
strafbar sein. Da nach der ständigen — die sogenannte objektive Teilnahme-
theorie ablehnenden — Rechtsprechung des RG. vom Mittäter nicht das Setzen
einer Tatbestandshandlung verlangt wird, kann der Gewerbetreibende auch ohne-
daß er bei einem die Höchstpreise überschreitenden Verkaufe eines Angestellten.
mitgewirkt hat, schon dann als Mittäter angesehen werden, wenn der Angestellte
durch die Anwesenheit des Chefs in höherem Maße zur Ausführung der ge-
meinsam geplanten Höchstpreisüberschreitung angeregt wurde.?) Sogar von
seiner Anwesenheit im Augenblick der Ausführung darf abgesehen werden,
vorausgesetzt daß der Angestellte einen gemeinschaftlich gefaßten Plan zur Aus-
führung bringt, z. B. der Filialleiter entsprechend den Beredungen mit seinem
Chef für bestimmte Gegenstände einen übermäßigen Preis fordert.50)
27) Darüber, daß Mittäterschaft am Sonderdelikt für denjenigen ausgeschlossen
ist, der nicht Täter sein kann, s. II. Senat vom 30. Dezember 1898, Entsch. Bd. 31
S. 407 auf S. 410, V. Senat vom 5. Oktober 1906, Entsch. Bd. 39 S. 193 auf
S. 196. Vom Standpunkt der oben bekämpften Auffassung des R., wonach nur
der Gewerbetreibende, nicht aber der Angestellte Täter sein kann, ist, abgesehen
natürlich von dem Fall der Stellvertretung im technischen Sinne des § 45 Gew O.,
eine Mittäterschaft des Angestellten ausgeschlossen. Aber sogar eine Bestrafung des.
Angestellten wegen Beihilfe müßte in den Fällen, in denen der Angestellte seine
Tat nicht als die des Geschäftsinhabers angesehen hat, ausgeschlossen sein, wenn
man mit dem Urteil des V. Senats vom 5. Oktober 1906, Entsch. Bd. 39 S. 193 auf
S. 196, für die Begründung einer strafbaren Beihilfe zum Sonderdelikt den Nach-
weis des bezeichneten Gehilfenvorsatzes fordern würde. Gegen dieses Urteik.
Frank zu § 47 unter VI, 1.
285) S. III. Senat vom 18. März 1886, Entsch. Bd. 14 S. 28, Dem praktischen
Zweck dieser Arbeit entsprechend, gehe ich auf die Theorie der Teilnahmelehre nicht
ein. Die Anlehnung der Praxis an die von der Rechtsprechung des R. befolgte,
im Text wiedergegebene Scheidung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme ist eine-
so eingewurzelte, daß jedes Ankämpfen dagegen jedenfalls einstweilen höchstens.
theoretischen Wert haben kann. Im übrigen ist aber auch mit Kohler, Leitfaden
des Strafrechts, Leipzig 1912, S. 37, zu bezweifeln, ob eine scharfe Scheidung
zwischen Mittäterschaft und Beihilfe überhaupt möglich ist.
„) Vgl. III. Senat vom 19. Dezember 1894, Entsch. Bd. 26 S. 345 auf
S. 346.
20) Vgl. Urteil des III. Senats vom 11. Januar 1883, Entsch. Bd. 8 S. 42, wo#
anerkannt ist, daß auch in sukzessiven Handlungen eine Mittäterschaft gefunden
werden könne, ebenso Urteil desselben Senats vom 7. Januar 1895, Entsch. Bd. 26
S. 351 auf S. 352, wo Vorbereitungshandlungen dann zur Begründung einer
Mtttäterschaft für tauglich angesehen sind, wenn sie in einem kausalen Verhältnis