Full text: Kriegswucherstrafrecht.

los 
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Mittäternicht ausgeschlossen.““) Sie erfordert aber jedenfalls nach der 
feststehenden Rechtsprechung des RG.,ê) daß der Angestellte die Tat als 
eigene wollte, was nicht gleichbedeutend damit ist, daß er in gewinnsüchtiger 
Absicht handelte. Auch der Angestellte, der für sich persönlich aus einer Höchst- 
preisüberschreitung keinen Vorteil zu erzielen beabsichtigt, kann als Mittäter 
strafbar sein. Da nach der ständigen — die sogenannte objektive Teilnahme- 
theorie ablehnenden — Rechtsprechung des RG. vom Mittäter nicht das Setzen 
einer Tatbestandshandlung verlangt wird, kann der Gewerbetreibende auch ohne- 
daß er bei einem die Höchstpreise überschreitenden Verkaufe eines Angestellten. 
mitgewirkt hat, schon dann als Mittäter angesehen werden, wenn der Angestellte 
durch die Anwesenheit des Chefs in höherem Maße zur Ausführung der ge- 
meinsam geplanten Höchstpreisüberschreitung angeregt wurde.?) Sogar von 
seiner Anwesenheit im Augenblick der Ausführung darf abgesehen werden, 
vorausgesetzt daß der Angestellte einen gemeinschaftlich gefaßten Plan zur Aus- 
führung bringt, z. B. der Filialleiter entsprechend den Beredungen mit seinem 
Chef für bestimmte Gegenstände einen übermäßigen Preis fordert.50) 
  
27) Darüber, daß Mittäterschaft am Sonderdelikt für denjenigen ausgeschlossen 
ist, der nicht Täter sein kann, s. II. Senat vom 30. Dezember 1898, Entsch. Bd. 31 
S. 407 auf S. 410, V. Senat vom 5. Oktober 1906, Entsch. Bd. 39 S. 193 auf 
S. 196. Vom Standpunkt der oben bekämpften Auffassung des R., wonach nur 
der Gewerbetreibende, nicht aber der Angestellte Täter sein kann, ist, abgesehen 
natürlich von dem Fall der Stellvertretung im technischen Sinne des § 45 Gew O., 
eine Mittäterschaft des Angestellten ausgeschlossen. Aber sogar eine Bestrafung des. 
Angestellten wegen Beihilfe müßte in den Fällen, in denen der Angestellte seine 
Tat nicht als die des Geschäftsinhabers angesehen hat, ausgeschlossen sein, wenn 
man mit dem Urteil des V. Senats vom 5. Oktober 1906, Entsch. Bd. 39 S. 193 auf 
S. 196, für die Begründung einer strafbaren Beihilfe zum Sonderdelikt den Nach- 
weis des bezeichneten Gehilfenvorsatzes fordern würde. Gegen dieses Urteik. 
Frank zu § 47 unter VI, 1. 
285) S. III. Senat vom 18. März 1886, Entsch. Bd. 14 S. 28, Dem praktischen 
Zweck dieser Arbeit entsprechend, gehe ich auf die Theorie der Teilnahmelehre nicht 
ein. Die Anlehnung der Praxis an die von der Rechtsprechung des R. befolgte, 
im Text wiedergegebene Scheidung zwischen Mittäterschaft und Teilnahme ist eine- 
so eingewurzelte, daß jedes Ankämpfen dagegen jedenfalls einstweilen höchstens. 
theoretischen Wert haben kann. Im übrigen ist aber auch mit Kohler, Leitfaden 
des Strafrechts, Leipzig 1912, S. 37, zu bezweifeln, ob eine scharfe Scheidung 
zwischen Mittäterschaft und Beihilfe überhaupt möglich ist. 
„) Vgl. III. Senat vom 19. Dezember 1894, Entsch. Bd. 26 S. 345 auf 
S. 346. 
20) Vgl. Urteil des III. Senats vom 11. Januar 1883, Entsch. Bd. 8 S. 42, wo# 
anerkannt ist, daß auch in sukzessiven Handlungen eine Mittäterschaft gefunden 
werden könne, ebenso Urteil desselben Senats vom 7. Januar 1895, Entsch. Bd. 26 
S. 351 auf S. 352, wo Vorbereitungshandlungen dann zur Begründung einer 
Mtttäterschaft für tauglich angesehen sind, wenn sie in einem kausalen Verhältnis
	        
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