Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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2. Beihilfe des Angestellten, die nach § 49 St G. in einem wissent- 
lichen Hilfeleisten zu finden ist, wobei der Täter die Tat als eine fremde 
will, setzt ebenso wie Mittäterschaft ein vorsätzlich es Tun voraus. Der 
Angestellte muß danach, wenn eine Höchstpreisüberschreitung in Frage steht, 
die Höchstpreisfestsetzung gekannt haben, wenn angenommen werden soll, daß 
sein Wille auf die Verwirklichung des im § 6. Ziff. 1 Höchst Pr G. mit Strafe 
bedrohten Tatbestandes gerichtet gewesen sei. Fehlt ihm wegen Unkenntnis. 
der Höchstpreisfestsetzung der Wille, diese Vorschrift zu übertreten, so ist eine 
strafbare Beihilfe nicht möglich. Von einer strafbaren Beihilfe kann aber 
auch dann keine Rede sein, wenn etwa nur der Angestellte, nicht aber auch der 
Chef die mißachtete Verwaltungsanordnung gekannt hat, oder wenn die Schuld 
des Gewerbetreibenden lediglich darin zu finden ist, daß er bei Erfüllung seiner 
Aufsichtspflicht mangelnde Sorgfalt an den Tag gelegt hat. In solchem Falle 
kann man nicht im Sinne des § 49 St B. davon reden, daß der Angestellte 
Kenntnis von der deliktischen Willensrichtung des Chefs gehabt habe, denn diese 
Willensrichtung fehlte, weil der Wille des Gewerbetreibenden infolge Nicht- 
kenntnis eines wesentlichen Tatbestandsmerkmals nicht auf die Verwirklichung 
des strafbaren Tatbestandes gerichtet war.##) 
3. Eine Teilnahme in der Form der Anstiftung (§ 48 StEB.) — 
die vorliegend wohl nur als Anstiftung von seiten des Gewerbetreibenden 
praktisch werden kann — setzt ebenfalls auf bei den Seiten Vorsatz voraus. 
Der Chef muß gewußt haben, daß die Handlung, zu der er den Angestellten 
bestimmt hat, gegen eine Höchstpreisfestsetzung verstieß. Hat er das nicht 
gewußt, so kann er wegen Anstiftung selbst dann nicht bestraft werden, wenn 
seine Unkenntnis durch Fahrlässigkeit verschuldet ist, da fahrlässige Anstiftung 
begrifflich nicht möglich ist. Andererseits kann er, selbst wenn er die Höchst- 
preisfestsetzung gekannt hat, wegen Anstiftung nicht bestraft werden, wenn der 
Angestellte die Höchstpreisfestsetzung nicht gekannt hat, da dann von dessen 
Seite nur eine fahrlässige Übertretung des Höchst Pr G. vorliegen kann und 
Anstiftung zu fahrlässigem Vergehen wiederum begrifflich nicht möglich ist.2) 
  
zur Tat stehen; ferner Urteil des IV. Senats vom 3. Dezember 1901, Entsch. 
Bd. 35 S. 13 auf S. 17, wo ebenfalls jede dem Abschluß des strafbaren Unter- 
nehmens vorausgehende, auf dessen Ausführung abzielende Tätigkeit für aus- 
reichend angesehen wird, vorausgesetzt nur, daß sie mit dem Vorsatze des Mittäters 
ausgeführt wird. Wegen shlcher Art sukzessiven mittäterschaftlichen Handelns und 
seiner Unterscheidung von einer bloßen Nachtäterschaft vgl. Beling, Lehre vom 
Verbrechen S. 414 und S. 495. 
31) Vgl. IV. Senat vom 1. November 1887, Entsch. Bd. 16 S. 277 auf 
S. 278, IV. Senat vom 2. Juli 1895, Entsch. Bd. 27 S. 316, V. Senat vom 
13. Januar 1911, Entsch. Bd. 45 S. 88 auf S. 90. 
32) Vgl. I. Senat vom 20 Juni 1892, Entsch. Bd. 23. S. 175 auf S. 176, 
III. Senat vom 15. Januar 1894, Entsch. Bd. 25 S. 38 auf S. 42. Weiterzugehen 
und mit der letztgenannten Entscheidung zu verlangen, daß der Vorsatz ein not-
	        
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