112
oder wie man auch sagen kann: ein präventiv polizeilicher Charakter nicht ab-
zusprechen.)
III. Es war danach zu erwarten, daß das R. entsprechend seiner Auf-
fassung, daß bei Gefährdungsverboten der Zweck der Strafbestimmung die Be-
Grundhandlungen, mit denen ihre eventuelle Gefährlichkeit in Konkurrenz tritt.
Diese Gefährlichkeit pflegt bei den gemeingefährlichen Delikten allerdings auch tat-
bestandlich zum Ausdruck gebracht zu werden. Hierauf kommt es indes nicht
ausschlaggebend an. Zwar vertritt Beling, Lehre vom Verbrechen S. 217, die
Auffassung, daß die Scheidung zwischen Gefährdungs= und Verletzungsdelikten aus-
schließlich auf tatbestandlicher Grundlage aufbauen müsse, indem er in diesem Punkt
dem legislatorischen Schutzobjekt Bedeutung abspricht. Da er dem legislatorischen
Schutzobjekt aber bezüglich bestimmter Typen, z. B. bezüglich des § 259 StB.,
sogar die Bedeutung beilegt, zur Herausstellung der Tatbestandselemente zu dienen
(a. a. O. S. 216) und ihm generelle Bedeutung für die Auslegung des Tat-
bestandes zumißt (a. a. O. S. 215) und es dementsprechend auch als „Richtschnur
für die Gruppierung der Verbrechen“ gelten läßt, so dürfte er auch nicht leugnen,
daß dem legislatorischen Schutzobjekt auch entnommen werden darf, ob dem Delikt
Verletzungs= oder Gefährdungscharakter zukommt. Daß für die Richtung des
Vorsatzes die tatbestandliche Grundlage ausschlaggebend ist, was Beling
a. a. O. S. 214 besonders betont, liegt auf einem ganz anderen Gebiet (s. § 59
St G.).
5) Ob man in solchem Falle von dem „Gefährdungscharakter“ oder dem „prä-
ventiv polizeilichen Charakter“ der Strafbestimmung spricht, bedeutet keinen sachlichen
Unterschied. Deshalb erscheint es mir nicht bedenkenfrei, wenn v. Liszt im An-
schluß an seine auf dem angeblichen Verletzungscharakter des Delikts aufbauende
Deduktion der den präventiv polizeilichen Charakter des Delikts betonenden Beweis-
führung des RG. als einer gewissermaßen selbstän dig dastehenden Argumen-
tation entgegentritt und hier obendrein unterstellt, daß eine präventiv polizeiliche
Vorschrift einer später möglicherweise eintretenden Verletzung vorbeugen soll.
Sieht man nämlich genau zu, so erkennt man, daß es nur ein anderer Ausgangs-
punkt für die gleiche Betrachtung ist, ob man zur Charakterisierung eines Straf-
rechtssatzes seinen vorwiegend polizeilichen oder seinen Gefährdungscharakter betont.
Denn im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung — also nicht „Verletzung“,
was v. Liszt unterstellt — bezeichnet man den Polizeistrafrechtssatz als einen
vorbeugenden (präventiven). Das Wesen des Polizeiunrechts ist gerade in der
dadurch herbeigeführten Gefährdung zu finden. Eine andere Frage ist die, ob mit
der Betonung der Gefährdung das Wesen des Polizeiunrechts erschöpfend be-
stimmt wird, oder ob weitere Merkmale zu seiner Charckterisierung heranzuziehen
sind. (Über diese Frage s. Frank, Vorbemerkungen zum 29. Abschnitt des
St GB. 11.—14. Aufl. S. 649 f.) In der neueren Literatur wird vielfach die Eigen-
art des Polizeidelikts unter Heranziehung verwaltungsrechtlicher Gesichkspunkte zu
bestimmen gesucht und dementsprechend das Poliseldelikt als eine Unterart des Ver-
waltungsdelikts bezeichnet (s. namentlich J. Goldschmidt, Verwaltungsstraf-
recht, besonders S. 435 ff., Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., I.
S. 271, M. E. Mayer, Der allgemeine Teil des deutschen Strafrechts 1915
S. 53). Es läßt sich nicht bezweifeln, daß damit zum mindesten ein großer Teil