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stellen ist, der dementsprechend durch eine Erhöhung der Geldstrafe getroffen
werden soll.
Auf Grund des neuredigierten Gesetzes wird danach auch für den, der an
der v. Liszt schen Meinung festhält, kein Zweifel möglich sein, ob eine fahr-
lässige Höchstpreisüberschreitung von der Strafdrohung mitbetroffen wird.
Darin liegt nicht zugleich, daß damit auch ein solcher Zweifel für die vor dem
Inkrafttreten der neuen Verordnung, d. i. dem 1. April 1916, begangenen
Kriegswuchervergehen endgültig beseitigt sei. Denn es muß als Auslegungs-
grundsatz gelten, daß die Absicht des Gesetzgebers nicht aus Momenten ent-
nommen werden kann, die zeitlich erst nach dem Erlaß des Gesetzes liegen.4)
Bei der Neuredaktion eines Gesetzes ist daher zu prüfen, ob eine Anderung
in der Fassung auf Umstände zurückzuführen ist, die sich nach dem Inkraft-
treten des ursprünglichen Gesetzes geltend gemacht haben. Das ist aber, soweit
vorliegend die Frage einer Erstreckung der strafrechtlichen Haftung auf fahr-
lässiges Verschulden in Frage kommt, zu verneinen. Die Praxis setzte, wie
bereits gesagt ist, einem derartigen Bestreben nicht die geringste Schwierigkeit
entgegen. So darf man denn unbedenklich in der Neuredaktion der beiden
Kriegswuchergesetze eine geradezu als Legalinterpretation aufzufassende Be-
stätigung der höchstrichterlichen Auffassung erblicken.2)
8 2.
Die vorsätzliche Begehung des Kriegswucherdelikts.
Insbesondere der Ausschluß des Vorsatzes infolge
Irrtums.
I. Die Kenntnis der Tatumstände (Vorsatz) und die Nichtkenntnis der Tatumstände
(Irrtum) im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts. Der nach der
Rechtsprechung des Reichsgerichts entschuldbare Irrtum über den außer-
strafrechtlichen Rechtssatz. Rechtfertigung der Zugrundelegung des reichs-
gerichtlichen Standpunkts in der folgenden Darstellllngngng 116
II. Der außerstrafrechtliche Rechtssatz beim Kriegswucherdelikt.
1. Die Gesetzestechnik der Kriegswuchergesetze als Ausgangspunkt der
Untersuchung.
a) Die Fälle der Verteilung der Bestandteile eines Kriegswucher-
strafsatzes auf verschiedene Bestimmungen eines Gesetze 118
b) Die Fälle der Verteilung der Bestandteile eines Kriegswucher-
strafsatzes auf verschiedene Bestimmungen zweier Gesetze (Blankett-
strafgesetzgebung).
Der Tatbestand der Höchstpreisüberschreitung als nicht hierher
gehöriger all... 118
2. Die Folgerungen für die Bestimmung des außerstrafrechtlichen Rechts-
satzes beim Kriegswucherdelikt.
a) Die unlösliche Zusammengehörigkeit des außerstrafrechtlichen Rechts-
satzes mit dem strafrechtlichen Rechtssatz in den Fällen unter 10. 120
11) Vgl. Beschluß der Vereinigten Strafsenate vom 27. April 1904, Entsch.
Bd. 37 S. 178 auf S. 179.
12) In seiner Besprechung dieses Buches in JW. 1916 S. 1159 hat v. Liszt
selbst die Richtigkeit der diesseitigen Bekämpfung seines Standpunkts anerkannt
und die früher von ihm vertretene Meinung aufgegeben.
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