Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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b) Auseinanderfallen des außerstrafrechtlichen und des strafrechtlichen 
Rechtssatzes in den Fällen unter 1b . . . .. ... . . .. . .. . .. — 122 
III. Die Anwendung des Prinzips auf den Einzelll 125 
IV. Der bedingte Vorsatz beim Kriegswucherdellklt::::: . 127 
V. Die mögliche Berücksichtigung des Rechtsirrtums auf Grund der Bundesrats- 
verordnung vom 18. Jannar 91177. 128 
I. Vorsätzliche Begehung des Kriegswucherdelikts setzt beim. Täter die 
Kenntnis der sämtlichen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände 
voraus (§ 59 StG#.).1) Zu den Tatumständen rechnet aber ein ein- 
gebürgerter Sprachgebrauch nicht ausschließlich Tatsachen, sondern in gewissem 
Umfange auch Rechtsverhältnisse und Rechtssätze.?) Nicht natürlich den Straf- 
rechtssatz. Ihn allein behandelt das RG. als Antithese der Tatumstände 
im Sinne des § 59 StGB. und betrachtet so jede Vorstellung, die sich nicht auf 
den Strafrechtssatz bezieht, als eine außerstrafrechtliche: die richtige wie die 
irrige Vorstellung. Der nicht auf den Strafrechtssatz bezügliche Irrtum wird 
ihm so zum beachtlichen, d. h. den Vorsatz des Täters ausschließenden Irrtum.2) 
Als unbeachtlich bleibt übrig: der Irrtum über die Begriffe des Straf- 
gesetzes. Der unbeachtliche Irrtum ist stets Begriffsirrtum (Subsumtions- 
irrtum), aber nicht jeder Begriffsirrtum ist unbeachtlich. Denn auch der be- 
achtliche Irrtum kann Begriffsirrtum sein, nämlich der Irrtum über die Be- 
griffe eines außerstrafrechtlichen Gesetzes.) 
  
1) Auf Einzelheiten der Begriffsbestimmung des Vorsatzes kann hier natur- 
gemäß nicht eingegangen werden, s. dieserhalb besonders v. Liszt, Lehrbuch § 39, 
20. Aufl., S. 175 ff., Kohler, Leitfaden S. 53 ff., Meyer-Allfeld, Lehr- 
buch d. Strafr. § 25, 7. Aufl., S. 139, Finger, Lehrbuch. I. S. 255 ff., v. Bar, 
Gesetz und Schuld II S. 273 ff., Merkel, Lehre vom Verbrechen und Strase, 
herausgegeben von M. Liepmann, S. 102 ff., v. Hippel, Vergleichende Dar- 
stellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, Bd. III 
S. 486 ff., Frank zu § 59 sub I., Olshausen zu § 59 sub 16. Aus der 
Rechtsprechung des RG. s. besonders Urteil des III. Senats vom 15. Februar 1883, 
Entsch. Bd. 8 S. 104 auf S. 107. Wo die Kriegswuchergesetze eine bestimmte Absicht 
des Täters erfordern, wie z. B. in den Fällen der Ziffern 2, 3 und 4 des § 5 Preis- 
Steig VO., kann naturgemäß nur eine vorsätzliche Begehung in Frage kommen. 
2) Vgl. Frank zu § 59 sub II., Olshausen sub 2, Göbel, Straf- 
gesetzbuch 1913 zu § 59 sub 4, Liepmann, Einleitung in das Strafrecht 1900 
S. 137. Bestritten wird ein solcher Sprachgebrauch von Köhler, Die Strafbar- 
keit bei Rechtsirrtum, München 1904 S. 32. 
3) Wegen dieses Standpunktes des RG. vgl. I. Senat vom 27. Mai 1881, 
Entsch. Bd. 4 S. 233, III. Senat vom 3. März 1884, Entsch. Bd. 10 S. 234, 
V. Senat vom 12. Januar 1909, Entsch. Bd. 42 S. 137 auf S. 139. Die Be- 
hauptung v. Hippels a. a. O. S. 555 sub c: das RG. habe neuerdings die 
konsequente Durchführung der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außer- 
strafrechtlichem Irrtum aufgegeben und vereinzelt auch den strafrechtlichen Irrtum 
als beachtlich angesehen, wird in anderem Zusammenhang — s. unten Anmerkung 20 
— als irrig zurückgewiesen, werden. 
) Es ist deshalb nicht ganz genau, wenn Göbel g. a. O. den Begriffs-
	        
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