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b) Auseinanderfallen des außerstrafrechtlichen und des strafrechtlichen
Rechtssatzes in den Fällen unter 1b . . . .. ... . . .. . .. . .. — 122
III. Die Anwendung des Prinzips auf den Einzelll 125
IV. Der bedingte Vorsatz beim Kriegswucherdellklt::::: . 127
V. Die mögliche Berücksichtigung des Rechtsirrtums auf Grund der Bundesrats-
verordnung vom 18. Jannar 91177. 128
I. Vorsätzliche Begehung des Kriegswucherdelikts setzt beim. Täter die
Kenntnis der sämtlichen zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden Tatumstände
voraus (§ 59 StG#.).1) Zu den Tatumständen rechnet aber ein ein-
gebürgerter Sprachgebrauch nicht ausschließlich Tatsachen, sondern in gewissem
Umfange auch Rechtsverhältnisse und Rechtssätze.?) Nicht natürlich den Straf-
rechtssatz. Ihn allein behandelt das RG. als Antithese der Tatumstände
im Sinne des § 59 StGB. und betrachtet so jede Vorstellung, die sich nicht auf
den Strafrechtssatz bezieht, als eine außerstrafrechtliche: die richtige wie die
irrige Vorstellung. Der nicht auf den Strafrechtssatz bezügliche Irrtum wird
ihm so zum beachtlichen, d. h. den Vorsatz des Täters ausschließenden Irrtum.2)
Als unbeachtlich bleibt übrig: der Irrtum über die Begriffe des Straf-
gesetzes. Der unbeachtliche Irrtum ist stets Begriffsirrtum (Subsumtions-
irrtum), aber nicht jeder Begriffsirrtum ist unbeachtlich. Denn auch der be-
achtliche Irrtum kann Begriffsirrtum sein, nämlich der Irrtum über die Be-
griffe eines außerstrafrechtlichen Gesetzes.)
1) Auf Einzelheiten der Begriffsbestimmung des Vorsatzes kann hier natur-
gemäß nicht eingegangen werden, s. dieserhalb besonders v. Liszt, Lehrbuch § 39,
20. Aufl., S. 175 ff., Kohler, Leitfaden S. 53 ff., Meyer-Allfeld, Lehr-
buch d. Strafr. § 25, 7. Aufl., S. 139, Finger, Lehrbuch. I. S. 255 ff., v. Bar,
Gesetz und Schuld II S. 273 ff., Merkel, Lehre vom Verbrechen und Strase,
herausgegeben von M. Liepmann, S. 102 ff., v. Hippel, Vergleichende Dar-
stellung des deutschen und ausländischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, Bd. III
S. 486 ff., Frank zu § 59 sub I., Olshausen zu § 59 sub 16. Aus der
Rechtsprechung des RG. s. besonders Urteil des III. Senats vom 15. Februar 1883,
Entsch. Bd. 8 S. 104 auf S. 107. Wo die Kriegswuchergesetze eine bestimmte Absicht
des Täters erfordern, wie z. B. in den Fällen der Ziffern 2, 3 und 4 des § 5 Preis-
Steig VO., kann naturgemäß nur eine vorsätzliche Begehung in Frage kommen.
2) Vgl. Frank zu § 59 sub II., Olshausen sub 2, Göbel, Straf-
gesetzbuch 1913 zu § 59 sub 4, Liepmann, Einleitung in das Strafrecht 1900
S. 137. Bestritten wird ein solcher Sprachgebrauch von Köhler, Die Strafbar-
keit bei Rechtsirrtum, München 1904 S. 32.
3) Wegen dieses Standpunktes des RG. vgl. I. Senat vom 27. Mai 1881,
Entsch. Bd. 4 S. 233, III. Senat vom 3. März 1884, Entsch. Bd. 10 S. 234,
V. Senat vom 12. Januar 1909, Entsch. Bd. 42 S. 137 auf S. 139. Die Be-
hauptung v. Hippels a. a. O. S. 555 sub c: das RG. habe neuerdings die
konsequente Durchführung der Unterscheidung zwischen strafrechtlichem und außer-
strafrechtlichem Irrtum aufgegeben und vereinzelt auch den strafrechtlichen Irrtum
als beachtlich angesehen, wird in anderem Zusammenhang — s. unten Anmerkung 20
— als irrig zurückgewiesen, werden.
) Es ist deshalb nicht ganz genau, wenn Göbel g. a. O. den Begriffs-