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Straftaten hätte überwunden werden müssen, so daß die nach dieser polizei-
lichen Warnung liegenden Straftaten auf einen neuen Vorsatz zurückzuführen
seien.:1)
III. Die verschiedenen Tatbestände des Höchst r G. können unter-
einander in Konkurrenz treten; ein gleiches ist bei den Tatbeständen der
Preis SteigLO. der Fall. Ein Verheimlichen von Hoöchstpreisvorrüten
gegenüber dem zuständigen Beamten (8 6 Ziffer 5 Höchst Pr G.) kann sich
zeitlich anschließen an die Beiseiteschaffung dieser von der Aufforderung zur
UÜberlassung betroffenen Gegenstände (§ 6 Ziffer 3 HöchstPr G.); sie kann
auch zeitlich mit ihr zusammenfallen. Je nachdem ist Realkonkurrenz (8 74
St G.) oder Idealkonkurrenz (§ 73 StGB.) als gegeben anzunehmen.
Ein Zurückhalten von Bedarfsgegenständen (§ 5 Ziffer 2 Preis Steig VO.)
kann Hand in Hand gehen mit einer Einschränkung des Handels mit diesen
Gegenständen (8§ 5 Ziffer 3 Preis Steig VO.). Ob Real= oder Ideal-
konkurrenz vorliegt, entscheidet der Einzelfall. Möglich ist ferner, daß ein
Tatbestand der Preis Steig VO. mit einem Tatbestand des Höchst Pr G. in
Konkurrenz tritt. Eine derartige Konkurrenz war allerdings zunächst durch
eine dem Erlaß der Preis Steig VO. alsbald nachfolgende Bekanntmachung vom
22. August 1915 (RGl. S. 514) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Denn in
dieser Bekanntmachung war gesagt, daß die Preis Steig VO. keine Anwendung
auf Gegenstände finde, für die Höchstpreise festgesetzt sind. Durch die Ver-
ordnung vom 23. März 1916 (RGl. S. 183) ist indes bei Bestehen von
Höchstpreisen lediglich die Anwendung der Vorschriften der §§ 1—4 Preis-
Steig VO. ausgeschlossen worden. Die Strafvorschriften des § 5 Preis-
Steig VO. sind also nach der geltenden Fassung dieser Verordnung, auch
soweit Höchstpreise festgesetzt sind, zu beachten. Der Gewerbetreibende, der
einen festgesetzten Höchstpreis übertritt, kann also nicht nur dieserhalb, sondern
zugleich auch auf Grund des § 5 Preis Steig VO bestraft werden. Ob dies
auf die Höhe der Bestrafung einen Einfluß hat, hängt von der Entscheidung
der Frage ab, welche Bedeutung der im § 5 Preis Steig VO. vorgeschriebenen
Berücksichtigung der Marktlage beizumessen ist. Vom Standpunkt der oben
mitgeteilten, diesseits abgelehnten Rechtsprechung des R.##) wäre der über-
mäßige Gewinn unabhängig von der Marktlage und damit auch von den
bestehenden Höchstpreisen zu errechnen und dementsprechend der Bemessung
der Geldstrafe zugrunde zu legen.:2)
IV. Die Bestimmungen beider Kriegswuchergesetze können natürlich
auch mit den Vorschriften anderer Strafgesetze, insbesondere mit den Vor-
schriften des Strafgesetzbuchs in Konkurrenz treten.
10) S. dazu das in der Anmerkung 4 Gesagte.
11) S. oben S. 71 ff.
12) Wegen der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung des übermäßigen Gewinns
bei Bemessung der Geldstrafe s. unten Kapitel VI.