Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Straftaten hätte überwunden werden müssen, so daß die nach dieser polizei- 
lichen Warnung liegenden Straftaten auf einen neuen Vorsatz zurückzuführen 
seien.:1) 
III. Die verschiedenen Tatbestände des Höchst r G. können unter- 
einander in Konkurrenz treten; ein gleiches ist bei den Tatbeständen der 
Preis SteigLO. der Fall. Ein Verheimlichen von Hoöchstpreisvorrüten 
gegenüber dem zuständigen Beamten (8 6 Ziffer 5 Höchst Pr G.) kann sich 
zeitlich anschließen an die Beiseiteschaffung dieser von der Aufforderung zur 
UÜberlassung betroffenen Gegenstände (§ 6 Ziffer 3 HöchstPr G.); sie kann 
auch zeitlich mit ihr zusammenfallen. Je nachdem ist Realkonkurrenz (8 74 
St G.) oder Idealkonkurrenz (§ 73 StGB.) als gegeben anzunehmen. 
Ein Zurückhalten von Bedarfsgegenständen (§ 5 Ziffer 2 Preis Steig VO.) 
kann Hand in Hand gehen mit einer Einschränkung des Handels mit diesen 
Gegenständen (8§ 5 Ziffer 3 Preis Steig VO.). Ob Real= oder Ideal- 
konkurrenz vorliegt, entscheidet der Einzelfall. Möglich ist ferner, daß ein 
Tatbestand der Preis Steig VO. mit einem Tatbestand des Höchst Pr G. in 
Konkurrenz tritt. Eine derartige Konkurrenz war allerdings zunächst durch 
eine dem Erlaß der Preis Steig VO. alsbald nachfolgende Bekanntmachung vom 
22. August 1915 (RGl. S. 514) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Denn in 
dieser Bekanntmachung war gesagt, daß die Preis Steig VO. keine Anwendung 
auf Gegenstände finde, für die Höchstpreise festgesetzt sind. Durch die Ver- 
ordnung vom 23. März 1916 (RGl. S. 183) ist indes bei Bestehen von 
Höchstpreisen lediglich die Anwendung der Vorschriften der §§ 1—4 Preis- 
Steig VO. ausgeschlossen worden. Die Strafvorschriften des § 5 Preis- 
Steig VO. sind also nach der geltenden Fassung dieser Verordnung, auch 
soweit Höchstpreise festgesetzt sind, zu beachten. Der Gewerbetreibende, der 
einen festgesetzten Höchstpreis übertritt, kann also nicht nur dieserhalb, sondern 
zugleich auch auf Grund des § 5 Preis Steig VO bestraft werden. Ob dies 
auf die Höhe der Bestrafung einen Einfluß hat, hängt von der Entscheidung 
der Frage ab, welche Bedeutung der im § 5 Preis Steig VO. vorgeschriebenen 
Berücksichtigung der Marktlage beizumessen ist. Vom Standpunkt der oben 
mitgeteilten, diesseits abgelehnten Rechtsprechung des R.##) wäre der über- 
mäßige Gewinn unabhängig von der Marktlage und damit auch von den 
bestehenden Höchstpreisen zu errechnen und dementsprechend der Bemessung 
der Geldstrafe zugrunde zu legen.:2) 
IV. Die Bestimmungen beider Kriegswuchergesetze können natürlich 
auch mit den Vorschriften anderer Strafgesetze, insbesondere mit den Vor- 
schriften des Strafgesetzbuchs in Konkurrenz treten. 
  
10) S. dazu das in der Anmerkung 4 Gesagte. 
11) S. oben S. 71 ff. 
12) Wegen der gesetzlich gebotenen Berücksichtigung des übermäßigen Gewinns 
bei Bemessung der Geldstrafe s. unten Kapitel VI.
	        
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