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oder Bevollmächtigte des Lieferanten, der in Kenntnis des Zwecks der
Lieferung ihre Erfüllung vorsätzlich oder fahrlässig vereitelt, wird in gleicher
Weise bestraft, als wenn er selbst Geschäftsgegner der Behörde wäre. Nicht
nur die vorsätzliche Nichterfüllung, sondern ebenso auch die fahrlässige Nicht-
erfüllung ist unter Strafe gestellt: vorausgesetzt ist allerdings in diesem Falle,
daß zu der nur fahrlässigen Nichterfüllung eine Schädigung hinzutritt.
Während bei vorsätzlicher Begehung die Strafe zwischen 6 Monaten und
5 Jahren Gefängnis zu berechnen ist und auch auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte erkannt werden kann, bewegt sich bei der fahrlässigen Nicht-
erfüllung die Strafe zwischen 1 Tag und 2 Jahren Gefängnis. Wenngleich
hier auf das interessante Delikt nicht näher eingegangen werden kann,“) so
muß doch darauf hingewiesen werden, daß seine Anwendungsmöglichkeit
ganz besonders bei Verträgen zu beachten ist, die von einzelnen Kommunen
oder Kommunalverbänden zum Zweck einer Versorgung der Bevölkerung mit
Lebensmitteln geschlossen worden sind. Ob die Lebensmittelknappheit, die
heute in Deutschland vorliegt, berechtigt, von einem Notstande zu sprechen,
kann dabei ganz dahingestellt bleiben. Denn daß derartige vorsorgliche
Maßnahmen der Behäörden jedenfalls der Abwen dung eines Notstandes
dienen, wird nicht in Zweifel gezogen werden können.
Es kann danach sehr wohl möglich sein, daß ein Händler sich durch dieselbe
Handlung einer Zurückhaltung von Waren im Sinne des § 5 Ziffer 2 Preis-
Steig VO. und eines Vergehens gemäß § 329 StE#B schuldig macht.
Auch die Tatbestände der Ziffer 3 des § 5 Preis Steig VO. können mit
dem Delikt aus § 329 StGB. konkurrieren. Eine Einschränkung des
Handels zwecks Preissteigerung in Verbindung mit dem Tatbestand aus
§ 329 St G. kann in Frage kommen, wenn der einzelnen Lieferung etma
der Marktpreis zugrunde gelegt werden soll, und der Händler nun Machi-
nationen vornimmt, um den Handel einzuschränken, wodurch er zugleich die
Rechtzeitigkeit seiner Lieferung verzögert. Eine Einschränkung der Er-
zeugung zwecks Preissteigerung wäre dagegen in Verbindung mit einem
Delikt aus § 329 StG#. festzustellen, wenn etwa ein Landwirt einer Be-
hörde gegenüber die Mästung einer bestimmten Art Vieh übernimmt, dann
aber, weil er ein Interesse daran hat, den Preis für das der Behörde zu
liefernde Vieh zu steigern, seine Futtermittel im wesentlichen zur Mästung
einer andern Art Vieh verwendet, so daß er der ihm obliegenden Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung nicht nachkommen kann. ·
3. Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Frage, ob der Preis-
wucher im Sinne des § 5 Ziffer 1 Preis Steig LO. dann, wenn dem Täter
die Gewerbsmäßigkeit nachzuweisen ist, zugleich den Tatbestand des Sach-
wuchers im Sinne des § 302e StGB. zu erfüllen vermag. Auf eine Be-
¼) Wegen seiner Auslegung s. insbes. Urteil des IV. Senats vom 26. Fe-
bruar 1915, Entsch. Bd. 49 S. 94 ff.