VI. Kapitel.
Die Strafen der Kriegswuchergesetze.
I. Die ordentliche Hauptstafeieee ... ...... .. .... . . . .. 147
II. Der besondere Strafrahmen der Geldstrafe bei vorsätzlicher Verwirklichung
der Haupttatbestände.
1. Das Prinzip des „verlängerten“ Gewinns . . . . .. ... . . .. . . . . . . . . .. 148
Seine Anwendbarkeit auch bei Nichtidentität von Täter und Gewinner 148
3. Beschränkung seiner Anwendung auf den Haupttäter im Falle der Teil—
nahme. Verteilung der qualifizierten Geldstrafe auf mehrere Mittäter 148
4. Unanwendbarkeit der qualifizierten Geldstrafe bei Fehlen genauer
—
Anhaltspunkte für die einzelnen Verkäufe .. .. ... . . ... ........ .... 149
III. Die Nebenstrafen der Urteilspublikation und der Aberkennung der bürger—
lichen Ehrenrechte .. . . .. -.....,..................................... 149
IV. Die Nebenstrafe der Einziehung der Vorräte.
1. Die Abweichungen der Voraussetzungen der Einziehung von den im
§ 40 StG#B. statuierten Voraussetzunien 150
2. Das alternative Eingreifen der Bestimmungen des § 40 StG GB. 150
3. Die Beschränkung der Einziehung auf die bei Rechtskraft des Urteils
vorhandenen Vorräte. Erstreckung der Einziehung auf den etwaigen
Erlös aus der Veräußerung der Vorräte .. .. .. . .. ....... . .. .. . ... 151
4. Ausschluß der Einziehung bei Idealkonkurrenz mit einer die Einziehung
nicht zulassenden, im übrigen aber strengeren Strafbestimmung. Die
Einziehung im objektiven Strafverfahhen 154.
Die Sicherstellung der Einziehung durch Beschlagnahme. Unterscheidung
der Beschlagnahme von präventiv-polizeilichen Verfügungen über die
Vorhtt. ... 154
I. Die Kriegswuchergesetze drohen sämtlich Gefängnis= und Geldstrafe
kumulativ und alternativ an, mit anderen Worten: auf beide Strafen kann
gleichzeitig nebeneinander oder auf eine dieser Strafen allein erkannt werden.
Höchstzulässige Freiheitsstrafe ist 1 Jahr Gefängnis, höchstzulässige Geldstrafe
ist 10 000 ¼.1) Bei dieser regelmästigen Strafe soll es indes — soweit das
Höchstpr G. und die Preis Steig VO. in Frage kommen — nur sein Bewenden
haben, wenn eine fahrlässige Gesetzesverletzung vorliegt, oder wenn das Doppelte
der Höchstpreisüberschreitung bzw. des übermäßigen Gewinns nicht 10 000 „
übersteigt. 12)
1) Die jetzt gültigen Strafbestimmungen beruhen für das HöchstprG. und
die Preis Steig LO. auf der Verordnung vom 23. März 1916 (RGBl. S. 183),
in Kraft seit 1. April 1916. Bis dahin waren Gefängnis= und Geldstrafen nur
wahlweise angedroht. Das Hoöchstmaß der Geldstrafe betrug 10 000 -.
(Wegen Beachtung dieser älteren Strafbestimmungen für die vor dem 1. April 1916.
liegenden Fälle s. das nächste Kapitel.) Was die Nebenstrafen der Aberkennung
der bürgerlichen Ehrenrechte und der öffentlichen Bekanntmachung des Urteils
angeht, so waren diese bereits für die Fälle der Nr. 1 und 2 des §6 Höchstpr G.
durch den § 6 der Bekanntmachung über Fernhaltung unzulässiger Personen vom
Handel vom 23. September 1915 (Rl. S. 602) eingeführt worden.
1a) S. auch unten unter II, 3.
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