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II. 1. Höchstpr G. und Preis Steig VO. legen nämlich bei vorsätzlicher Ver-
wirklichung der Haupttatbestände (nämlich der Tatbestände der Höchstpreis-
überschreitung und der Aufforderung bzw. des Erbietens dazu, sowie des
Tatbestandes des Preiswuchers) der Bemessung der Geldstrafe den „verlängerten“
Gewinn — so könnte man ihn nennen, denn er findet sein Vorbild in dem
„verkürzten“ Steuersatz — zugrunde. Das Doppelte dieses verpönten
Gewinns soll den Mindestsatz bilden. So will das Höchstpr G. den un-
rechtmäßigen Vorteil erfassen, der aus einer Uberschreitung des Höchstpreises
resultiert, und dementsprechend die Preis Steig VO. den unrechtmäßigen Vorteil,
der in der Ubermäßigkeit der Gewinnberechnung gelegen ist. Wo der in dieser
Weise zu errechnende Mindestbetrag die Summe von 10 000 J& übersteigt, ist
die Uberschreitung der vom Gesetz zunächst bestimmten Höchstgrenze (10 O00 4)
nicht ausgeschlossen, sondern direkt gefordert. Es sei dem, daß mildernde Um-
stände vorliegen. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann nämlich allgemein
bis auf die Hälfte des Mindestbetrages heruntergegangen werden, mit anderen
Worten: hier steht der Mindestbetrag der Höchstpreisüberschreitung bzw. dem
übermäßigen Gewinn gleich.
Die Strafzumessung wegen vorsätzlichen Preiswuchers verlangt also vom
Richter die Erfüllung der schwierigen Aufgabe, zunächst genau festzustellen,
welcher Gewinn als im Rahmen des Gesetzes liegend anzusehen ist. Was
darüber hinausgeht, wird zur Grundlage der Bemessung der Geldstrafe. Selbst
bei der offensichtlichsten Uberschreitung des Gesetzes ist so eine exakte Zurück-
führung der Gewinnkalkulation auf das zulässige Maß geboten.
2. Beide Gesetze verlangen nicht, daß der verpönte Gewinn dem Täter
zugefallen ist oder zufallen sollte. So kann es keinem Bedenken unterliegen,
den Ehemann, der in dem auf den Namen seiner Frau geführten Geschäft sich
eines Preiswuchers schuldig gemacht hat, mit einer Geldstrafe zu belegen, die
auf Grund des Ubermaßes des Gewinns, der der Frau zufallen sollte, zu
berechnen ist.
3. Immerhin dürfte es nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in einem
Falle, in dem mehrere Personen bei der Erstrebung desselben unrechtmäßigen
Gewinns mitgewirkt haben, für jeden einzelnen die Geldstrafe unter Zugrunde-
legung der ganzen verpönten Gewinnsumme festzusetzen. Hat der Geschäftsherr
sich unter Mitwirkung eines oder mehrerer seiner Angestellten eines Preis-
wuchers schuldig gemacht, so wird man nicht für jeden der Teilnehmer bei der
Bemessung der Geldstrafe das Ubermaß des für den Geschäftsherrn bestimmten
Gewinns berücksichtigen dürfen. In solchem Falle trifft die qualifizierte Geld-
strafe nur den Haupttäter. Liegt Mittäterschaft vor, so ist das erlangte oder
erstrebte Ubermaß des Gewinns auf die einzelnen Täter zunächst zu verteilen
und auf der so geschaffenen Basis für jeden der Täter die Strafe auszuwerfen. 16)
4. Praktisch undurchführbar ist die vom Gesetz vorgeschriebene Straf-
festsetzung in allen Preiswucherfällen, in denen nicht jeder einzelne Verkauf
feststeht, also überall da, wo ein Lager höher gezeichnet ist und eine geraume
1b) Anderer Meinung I. Senat vom 1. Oktober 1917 in „Recht“ 1917 S. 555
Nr. 1061.