Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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II. 1. Höchstpr G. und Preis Steig VO. legen nämlich bei vorsätzlicher Ver- 
wirklichung der Haupttatbestände (nämlich der Tatbestände der Höchstpreis- 
überschreitung und der Aufforderung bzw. des Erbietens dazu, sowie des 
Tatbestandes des Preiswuchers) der Bemessung der Geldstrafe den „verlängerten“ 
Gewinn — so könnte man ihn nennen, denn er findet sein Vorbild in dem 
„verkürzten“ Steuersatz — zugrunde. Das Doppelte dieses verpönten 
Gewinns soll den Mindestsatz bilden. So will das Höchstpr G. den un- 
rechtmäßigen Vorteil erfassen, der aus einer Uberschreitung des Höchstpreises 
resultiert, und dementsprechend die Preis Steig VO. den unrechtmäßigen Vorteil, 
der in der Ubermäßigkeit der Gewinnberechnung gelegen ist. Wo der in dieser 
Weise zu errechnende Mindestbetrag die Summe von 10 000 J& übersteigt, ist 
die Uberschreitung der vom Gesetz zunächst bestimmten Höchstgrenze (10 O00 4) 
nicht ausgeschlossen, sondern direkt gefordert. Es sei dem, daß mildernde Um- 
stände vorliegen. Bei Vorliegen mildernder Umstände kann nämlich allgemein 
bis auf die Hälfte des Mindestbetrages heruntergegangen werden, mit anderen 
Worten: hier steht der Mindestbetrag der Höchstpreisüberschreitung bzw. dem 
übermäßigen Gewinn gleich. 
Die Strafzumessung wegen vorsätzlichen Preiswuchers verlangt also vom 
Richter die Erfüllung der schwierigen Aufgabe, zunächst genau festzustellen, 
welcher Gewinn als im Rahmen des Gesetzes liegend anzusehen ist. Was 
darüber hinausgeht, wird zur Grundlage der Bemessung der Geldstrafe. Selbst 
bei der offensichtlichsten Uberschreitung des Gesetzes ist so eine exakte Zurück- 
führung der Gewinnkalkulation auf das zulässige Maß geboten. 
2. Beide Gesetze verlangen nicht, daß der verpönte Gewinn dem Täter 
zugefallen ist oder zufallen sollte. So kann es keinem Bedenken unterliegen, 
den Ehemann, der in dem auf den Namen seiner Frau geführten Geschäft sich 
eines Preiswuchers schuldig gemacht hat, mit einer Geldstrafe zu belegen, die 
auf Grund des Ubermaßes des Gewinns, der der Frau zufallen sollte, zu 
berechnen ist. 
3. Immerhin dürfte es nicht im Sinne des Gesetzes liegen, in einem 
Falle, in dem mehrere Personen bei der Erstrebung desselben unrechtmäßigen 
Gewinns mitgewirkt haben, für jeden einzelnen die Geldstrafe unter Zugrunde- 
legung der ganzen verpönten Gewinnsumme festzusetzen. Hat der Geschäftsherr 
sich unter Mitwirkung eines oder mehrerer seiner Angestellten eines Preis- 
wuchers schuldig gemacht, so wird man nicht für jeden der Teilnehmer bei der 
Bemessung der Geldstrafe das Ubermaß des für den Geschäftsherrn bestimmten 
Gewinns berücksichtigen dürfen. In solchem Falle trifft die qualifizierte Geld- 
strafe nur den Haupttäter. Liegt Mittäterschaft vor, so ist das erlangte oder 
erstrebte Ubermaß des Gewinns auf die einzelnen Täter zunächst zu verteilen 
und auf der so geschaffenen Basis für jeden der Täter die Strafe auszuwerfen. 16) 
4. Praktisch undurchführbar ist die vom Gesetz vorgeschriebene Straf- 
festsetzung in allen Preiswucherfällen, in denen nicht jeder einzelne Verkauf 
feststeht, also überall da, wo ein Lager höher gezeichnet ist und eine geraume 
  
1b) Anderer Meinung I. Senat vom 1. Oktober 1917 in „Recht“ 1917 S. 555 
Nr. 1061.
	        
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