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Zeit auf Grund dieser übermäßigen Höherzeichnungen Verkäufe stattgefunden
haben, ohne daß nachzuweisen ist, wieviel von der betreffenden Ware nach der
Höherzeichnung verkauft ist. Dieser Nachweis ist ganz besonders da erschwert,
wo diese Höherzeichnung stufenweise zu verschiedenen Zeiten erfolgt ist. Hier
kann meist nicht einmal ungefähr der übermäßige Gewinn festgesetzt werden,
selbst wenn man sich die Aufgabe nicht noch dadurch kompliziert, daß man auch
die Fälle zu berücksichtigen sucht, wo die zu hoch ausgezeichnete Warc den Kauf-
lustigen zwar vorgelegt, von diesen aber nicht genommen woiden ist. Jedenfalls
könnte aber eine nur ungefähre Feststellung des Uberpreises keine Hand-
habe zur Anwendung der Strafbemessung auf Grundlage der Errechnung des
übermäßigen Gewinns geben. In diesen Fällen muß es daher bei dem primären
Strafmaximum von 10 000 “ sein Bewenden haben, was zu ungleichen Ab-
urteilungen führen kann; besonders wenn das Gericht, wozu es gerade in Fällen
der bezeichneten Art regelmäßig genötigt sein wird, zur Annahme einer einheit-
lichen (fortgesetzten) Handlung gelangt.
III. Als Nebenstrafe lassen das Höchstpr G., die Preis Steig BO. und
die KettenhandelO. für Textilien vom 8. Februar 1917 eine öffentliche
Bekanntmachung des Urteils auf Kosten des Verurteilten zu. Wenn es auch
ausdrücklich nicht gesagt ist, so wird man nicht daran zweifeln dürfen, daß das
Gericht mehrere Blätter bestimmen kann, in denen die Publikation zu erfolgen
bat. Das Höchstpr G. beschränkt die Anordnung einer öffentlichen Bekannt-
machung des Urteils ausdrücklich auf die beiden Haupttatbestände (§ 6 Ziffer 1
und 2 Hoöchstpr G.), die Preis Steig VO. läßt sie allgemein zu. Als
weitere Nebenstrafe ist von den genannten Gesetzen in Fällen, in denen auf
Gefängnis erkannt ist, die Aberken nung der bürgerlichen Ehren-
rechte zugelassen. Nach der auch hier zu beachtenden Vorschrift des § 32
St GB. #) ist die Verhängung dieser Nebenstrafe davon abhängig, daß die Dauer
der erkannten Strafe 3 Monate erreicht. Unter Zugrundelegung derselben
Vorschrift ist weiter zu sagen, daß die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte im Mindestfall 1 Jahr, im Höchstfall 5 Jahre beträgt.
IV. Sovweit die Voraussetzungen des § 40 StG. vorliegen, d. h. soweit
Gegenstände vorhanden sind, welche durch ein vorsätzliches Kriegswucherdelikt
hervorgebracht oder zur Begehung eines vorsätzlichen Kriegswucherdelikts gebraucht
oder bestimmt sind, können sie, sofern sie dem Täter oder Teilnehmer gehören,
eingezogen werden. Das brauchte in den Kriegswuchergesetzen nicht ausdrücklich
gesagt zu werden.3) Trotzdem tun sämtliche Kriegswuchergesetze der Nebenstrafe
der Einziehung noch ausdrücklich Erwähnung, indem sie bestimmen:
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie
dem Verurteilten gehören oder nicht.3 a)
:) Wegen der Beachtung der allgemeinen Vorschriften des St. s.
oben S. 104 Anm. 26.
3) S. dazu die vorige Anmerkung.
Za) In das Höchstpreisgesetz ist diese Bestimmung durch die Bekanntmachung
vom 22. März 1917 (Rl. S. 253) aufgenommen worden.