Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Bestechung s. 8 335 StGB., 8 12 des Ges. g. d. unlaut. Wettbew., sowie 
der durch die Presse erfolgten Sammlungen zur Zahlung einer Geldstrafe 
s. § 16 Preßges.). Oder es liegt — nämlich soweit die Fälle dem Zollstraf- 
recht angehören, s. § 155 Vereinszollgesetz, 8 4 des Ges. v. 9. Juni 1895e: 
RGl. S. 253 betr. Zollkartell mit Osterreich — dem Gesetz der Gedanke 
zugrunde, daß die Einziehung eine Entschädigung des Fiskus für die 
Gefährdung seiner Gerechtsame sein soll, weshalb in allen hierher gehörigen 
Fällen die Einziehung Hauptstrafe ist, was zuweilen (so im § 134 VB.) 
schon dadurch zum Ausdruck kommt, daß sie in der Fassung des Gesetzes an 
erster Stelle steht. ½) 
4. Ausgeschlossen ist es, auf Einziehung zu erkennen, wenn der Preiswucher 
mit einer schwerer strafbaren Handlung ideell konkurriert und nicht auf Grund 
dieser strengeren Strafbestimmung die Einziehung möglich ist, z. B. weil die 
Vorräte nicht dem Täter gehören. Nach der Vorschrift des § 73 StGB. kommt 
hier eben nur dasjenige Gesetz zur Anwendung, welches die schwerste Strafe 
androht. Da aber die Einziehung den Charakter einer Strafe, nämlich einer 
Nebenstrafe hat, 13) so kann diese Maßnahme nur insoweit angeordnet werden, 
als sie auf Grund des zur Anwendung kommenden, die schärfste Strafe an- 
drohenden Gesetzes gerechtfertigt ist. 
Auf Einziehung kann im sogenannten objektiven Verfahren selbständig er- 
st werden, wenn die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person 
ausführbar ist. Aus denselben Gründen, aus denen neben dem § 5 
Preis Steig VO. die Anwendbarkeit des § 40 St GB. möglich ist, bleibt auch der 
das objektive Strafverfahren regelnde § 42 St GB. unberührt.13 
5. Sichergestellt werden kann die Einziehung dadurch, daß die Vorräte in 
behördliche Verwahrung genommen oder in anderer Weise der Verfügung des 
Besitzers entzogen werden, s. § 94 StPO. Das zuletzt bezeichnete Ziel kann 
auch durch Erlaß eines Verfügungsverbots angestrebt werden. 141) Wegen der 
Zuständigkeit für die Anordnung der Beschlagnahme s. § 98 St PO. 
Verschieden von dieser der Sicherstellung der Einziehung dienenden Beschlag- 
nahme ist die polizeiliche Wegnahme im Interesse der öffentlichen Sicherheit. 
    
  
kan 
  
12) S. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 2. Aufl., 1 1914) 
S. 384; Hoffmann zu § 154 sub 3 VB8G. bei Stengrlein, Strafr 
Nebenges., 4. Aufl., Bd. 2. 
13) Dies ist allerdings für den Fall, daß die Einziehung ohne Rückjicht auf 
die Eigentumsverhältnisse erfolgt, nicht unbestritten. Den Charakter einer Strafe. 
sprechen ihr ausdrücklich für diesen Fall Frank zu § 295 sub 2, Olshausen 
zu §·.295 sub 1 ab. Ohne Einschränkung auf diesen Fall M. E. Mayer, Der 
allgemeine Teil des Strafrechts S. 476. Im Sinne unseres Textes insbesondere 
das RG. in dem Urteil des II. Senats vom 30. April 1886, Rspr. Bd. 8 S. 330. 
13a) Die BRVO. vom 22. März 1917 (R#l. S. 255) hat das zudem für 
unser Rechtsgebiet im Art. 1 noch ausdrücklich ausgesprochen. 
141) Vgl. Urteil des IV. Senats vom 19. Juni 1888, Entsch. Bd. 16 S. 71 2).
	        
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