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Sie kann in Frage kommen auf Grund des § 10 II, 17 Allgemeinen Landrechts,
wonach „die Polizei zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung
und zur Abwendung der dem Publiko und einzelnen Mitgliedern drohenden Ge-
fahren“ die nötigen Anstalten zu trefsen hat.:5) Polizeilich präventive Maß-
nahmen gegenüber dem Kriegswucher auf diese Gesetzesstellen zu stützen,
mochten in Frage kommen, so lange die BRVO. vom 22. März 1017 noch
nicht gegenüber kriegswirtschastlichen Vergehen der Staatsanwaltschaft und
ihren Hilfsbeamten die Befugnis zugesprochen hatte, im Ermittlungsverfahren
die Veräußerung anzuordncn, soweit sie die Sicherstellung oder die Beschlag-
nahme angeordnet hatten. Seit dieser Bundesratsverordnung hat die Be-
stimmung des Allgemeinen Landrechts gegenüber unserem Fragegebiet ihre
praktische Bedcutung eingebüßt.16)
15) Daß diese Bestimmung unabhängig von den Vorschriften der 8§ 94 ff.
St PO. Geltung hat, spricht bereits ein Urteil des IV. Senats vom 4. Zuli 1890
Entsch. Bd. 21 S. 47 ff. (49) aus. S. auch Urteil des I. Senats vom 16. No-
vember 1885, Entsch. Bd. 13 S. 44 ff. Auf diese Vorschrift sind in dem § 3 der
Pr AusfBest. zum Höchstpr G. ausdrücklich die Ortspolizeibehörden hingewiesen
worden, um erforderlichenfalls eine zwangsweise Schließung des Geschäfts zu
verfügen. Davon ist zu unterscheiden die behördliche Untersagung des Handels-
betriebes auf Grund der Bekanntmachung vom 23. September 1915 (RGBl.
S. 603). Zuständig hierfür sind in Preußen nach der AusfBest. vom 27. September
1915 (OMl. 246) in Städten über 10 000 Einwohnern die Ortspolizeibehörde,
im Landespollzeibezirk Berlin der Polizeipräsident, im übrigen der Landrat. über
die Untersagung des Handelsbetriebs wird auf eine an eine Frist gebundene Be-
schwerde, die keinen Suspensiveffekt hat, endgültig vom Regierungspräsidenten, im
Landespolizeibezirk Berlin vom Oberpräsidenten entschieden (s. Nr. 2 Pr Ausf#Best.).
Die behördliche Untersagung des Handelsbetriebs ist wiederum zu unterscheiden
von der Untersagung der Handelserlaubnis auf Grund der Kettenhandel VO. vom
24. Juni 1916 (RG#Bl. S. 401), die für den Handel mit Lebens= und Futtermitteln
allgemein einzuholen ist, soweit nicht Kleinhandelsbetriebe in Frage stehen, die
unmittelbar an Verbraucher absetzen.
36) Maßnahmen auf Grund zit. Vorschrift des Allgemeinen Landrechts dürften
im übrigen nur soweit gehen, als es der Sicherungszweck verlangte, und
deshalb dürften sic eigentlich nur als eine vorübergehende Beschränkung in der
Freiheit der Eigentumsbefugnisse in Betracht kommen (s. die in der vorigen Anm.
zit. Urteile Entsch. 13 S. 44 und 46). Eine zwangsweise Enteignung auf Grund
dieser Vorschrift war deshalb nach Möglichkeit zu vermeiden. Soweit ausnahms-
weise ein behördlicher Verkauf der Ware geboten war, konnte er nur unter tun-
lichster Berücksichtigung der Interessen des Eigentümers stattfinden, was jedenfalls
eine Versteigerung ohne Rücksicht auf die Marktlage ausgeschlossen hätte.