Full text: Kriegswucherstrafrecht.

VII. Kapitel. 
Rüchwirkung einer Gesetzesänderung auf ein noch nicht 
abgeurteiltes Kriegswucherdelikt. 
I. Die verschiedenen Möglichkeiten einer Gesetzesänderung zwischen Begehung und 
Aburteilung eines Kriegswucherdelikksese. . 156 
II. Ausschluß der Rückwirkung einer Gesetzesänderung zuungunsten des Täters 157 
III. Die Frage der Rückwirkung eines milderen Gesetzes zugunsten des Täters. 
1. Der Grundsatz der Rückwirkung des milderen Gesetzes gemäß § 2 Abf. 2 
StGB. Die Fundamente des Gesetzesbegriffs im Sinne dieser Vorschrift 157 
Die Einschränkung des gefundenen Gesetzesbegriffs auf nicht temporäre 
Fre ........ 160 
a) Der temporäre Charakter blankettausfüllender Normen. 160 
b) Der temporäre Charakter von Verwaltungsanordnungen, die für 
die Anwendung des Strafgesetzes grundlegend sind, z. B. einer 
Höchstpreisfestsetdtnggaaa 161 
c) Der temporöre Charakter der Kriegswuchergesetze als solcherr 161 
I. In dreifach verschiedener Weise können sich die rechtlichen Voraus- 
setzungen der Bestrafung eines Kriegswucherdelikts in der Zeit zwischen seiner 
Begehung und seiner Aburteilung:) geändert haben: 
1. Das Kriegswuchergesetz kann ganz oder in einzelnen Teilen in dieser 
Zeit aufgehoben oder geändert worden sein. 
2. Eine blankettausfüllende Norm, die zur Ausfüllung eines Kriegs 
wuchergesetzes dient, z. B. eine Ausführungsbestimmung, die zum § 5 
Höchst Pr G. ergangen ist, kann in dieser Zeit durch eine andere Norm ersetzt 
oder völlig ausgefallen sein. 
3. Eine Verwaltungsanordnung, in deren Nichtachtung der Tatbestand 
eines Kriegswucherdelikts zu finden ist, kann in dieser Zeit durch eine andere 
Verwaltungsanordnung ersetzt oder völlig weggefallen sein. Da Höchstpreis- 
festsetzungen, die auf Grund des HöchstPrG. ergehen,) als solche Ver- 
  
1) Scilicet: durch den Tatrichter. Das Revisionsgericht hat es lediglich 
mit der Frage zu tun, ob das ergangene Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht 
(§ 376 St PO.), d. h. auf einer Verletzung von Rechtsnormen, die zur Zeit der 
Aburteilung bereits galten. Deshalb muß eine Gesetzesänderung zwischen Instanz- 
urteil und Revisionsurteil außer Betracht bleiben. I. Senat vom 15. Februar 
1892, Entsch. Bd. 22 S. 347 auf S. 351, III. Senat vom 14. März 1908, Entsch. 
Bd. 41 S. 177 auf S. 178, III. Senat vom 11. November 1912, Entsch. Bd. 46 
S. 337 auf S. 339. Das schließt nicht aus, daß das Revisionsgericht dem Umstand 
Rechnung trägt, daß der Instanzrichter im Falle der Zurückweisung der Sache jeden- 
falls zur Freisprechung gelangen muß, weil inzwischen eine Gesetzesänderung erfolgt 
ist, die bei einer neuen Verhandlung zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden 
müßte. So hat ein Urteil des I. Senats vom 14. Juni 1917 in Mitteil. f. Preis- 
prüfungsstellen 1917 S. 121 ff. das im übrigen anfechtbare freisprechende Urteil 
bestätigt, weil die Vorinstanz bei einer Zurückverweisung der Sache jedenfalls auf 
Grund der BRO. vom 18. Januar 1917 zu einer Freisprechung gelangen müsse. 
2) Wegen der Ausnahme für Sonderhöchstpreisges. s. oben S. 17.
	        
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