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grundes ergibt sich seine Außerkraftsetzung, wenngleich diese besonders aus-
gesprochen werden muß. Was (unter a und b) für die Nichtbeachtung einer
während des Krieges erfolgenden Anderung einer zu einem Kriegsgesetz
gehörenden Norm oder Verwaltungsanordnung gesagt ist, gilt danach in ent-
sprechender Weise, wenn mit der Beendigung des Kriegszustandes16) das Kriegs-
gesetz selbst aufgehoben wird. Einer Aburteilung auf Grund eines mit der Be-
seitigung des Ausnahmezustands aufgehobenen Kriegswuchergesetzes kann
daher nicht der Einwand aus § 2 Abs. 2 StoeB. entgegengesetzt werden.
Ein solcher Einwand wäre aber auch nicht gerechtfertigt, wenn sich die Gesetz-
gebung zu einem allmählichen Abbau der Kriegswuchergesetze entschließen und
so der Fall praktisch werden würde, daß zur Zeit einer Aburteilung ein.
Kriegswuchergesetz bereits derart geändert ist, daß es auf den früher
begangenen Fall nicht mehr anwendbar wäre. Da eine solche Gesetzes-
milderung auf den veränderten tatsächlichen Verhältnissen beruhen würde,
wäre sie nicht zu berücksichtigen. Ebenso wäre eine Gesetzesmilderung nicht zu
berücksichtigen, die auf einer veränderten Gesetzestechnik beruhen
würde. Ist eine Höchstpreisfestsetzung — wie das beim Metallhöchstpreisgesetz
der Fall war!') — zunächst in einem Sondergesetz erfolgt, und wird der
Höchstpreis später verändert in einer selbständigen Verwaltungsanordnung auf
Grund des Höchstpreisgesetzes feftgesetzt, so kann eine zur Zeit der Geltung des
Spezialhöchstpreisgesetzes infolge Nichtkenntnis der Höchstpreise erfolgte Höchst-
preisüberschreitung nicht deshalb als ein beachtlicher Tatsachen irrtum an-
gesehen werden, weil bei einem Irrtum über die neue Höchstpreisfestsetzung
eine solche Auffassung geboten wäre. Dagegen wäre allerdings auf Grund des
§ 2 Abs. 2 eine Gesetzesänderung zu berücksichtigen, die auf einer Anderung
der Rechtsanschauung beruht. Als ein solcher Fall ließe sich etwa der
denken, daß das Höchstpr G. durch eine Novelle ausdrücklich auf Handlungen
der Verkäufer beschränkt würde.8)
in seinen Entscheidungen zu dieser Frage, anstatt sich auf den temporären Charakter
der Höchstpreisfestsetzung zu berufen, seine Auffassung darauf gründet, daß die
Verwaltungsanordnungen nicht Teil des Strafgesetzes seien, erscheint sein Stand-
punkt auf den ersten Blick manchem schwer verständlich. So ist es denn auch ge-
kommen, daß man ihn als „außerordentlich formalistisch“ bezeichnet hat. So
Seyferth in JW. 1915 S. 619.
16) Der Begriff ist hier in einem weiteren untechnischen Sinne verstanden.
Es sind damit die wirtschaftlichen, durch den Krieg herbeigeführten Verhältnisse
gemeint. Mit ihrer Anderung wird ja auch erst eine Aufhebung der Kriegswucher-
gesetze in Frage kommen.
17) S. dazu oben S. 16 ff. und wegen der Bedeutung eines Irrtums über
eine Höchstpreisfestsetzung auf Grund des Sonderhöchstpreisgesetzes für Metalle
oben S. 121 ff.
18) Eine solche Beschränkung des Höchstpr G. strebte ein an den Reichstag
gerichteter, von Kommission und Plenum abgelehnter Antrag auf Anderung dieses.
Gesetzes an (s. Drucksachen des Reichstags, II. Session Nr. 208).