Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Höchstpreis überschritten worden ist oder in Fällen der Nr. 2 überschritten 
werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend Mark, so ist auf ihn 
zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe an- 
geordnet werden, daß die Verurteilung auf Kosten des Schuldigen öffentlich 
bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrafe auf Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände, auf die sich 
die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem 
Täter gehören oder nicht.:) 
II. Preissteigerungsverordnung vom 23. Juli 1915 (RGBl. S. 467) 
mit Abänderungen vom 22. August 1915 (RGl. S. 514), vom 
23. September 1915 (REll. S. 603) und vom 23. März 1916 
(RGBl. S. 183). 
81. 
Werden Gegenstände des täglichen Bedarfs, insbesondere Nahrungs- und 
Futtermittel aller Art sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz- und Leuchtstoffe, die vom 
Eigentümer zur Veräußerung erzeugt oder erworben sind, zurückgehalten, so kann 
das Eigentum an ihnen durch Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von 
ihr bezeichneten Behörde auf eine in der Anordnung zu bezeichnende Person über— 
tragen werden. 
Die Anordnung ist an den Besitzer der Gegenstände zu richten; das Eigentum 
geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. 
8 2. 
Der Übernahmepreis wird unter Berücksichtigung des Einkaufspreises und der 
Güte und Verwertbarkeit der Gegenstände von der höheren Verwaltungsbehörde 
nach Anhörung von Sachverständigen endgültig festgesetzt. Sie bestimmt darüber, 
wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat. 
Einkaufspreise auf Grund von Verträgen, die in den letzten zwei Wochen 
vor der Bekanntgabe der Enteignungsanordnung an den Besitzer oder vorher in der 
Absicht geschlossen worden sind, einen höheren Übernahmepreis zu erzielen, werden 
bei Feststellung des Preises nicht berücksichtigt. 
Die Preisfestsetzung durch die höhere Verwaltungsbehörde bedarf der Be- 
stätigung der Landeszentralbehörde, sofern der festgesetzte übernahmepreis den Ein- 
kaufspreis um fünf vom Hundert übersteigt. 
Bei den nach dem 23. Juli 1915 aus dem Ausland eingeführten Gegen- 
ständen ist als Mindestpreis der Einkaufspreis im Ausland und ein Zuschlag zu- 
  
1) Der Absatz 4 ist durch Bekanntmachung vom 22. März 1917 (RGl. 
S. 253) hinzugekommen. Durch dieselbe Bekanntmachung hat der § 5 Abfk. 1 
eine veränderte Fassung erhalten, und zwar diejenige, die vorstehend abgedruckt ist.
	        
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