Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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urteilten gehören oder nicht. Neben Gefängnisstrafe kann auf Verlust der 
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. 
Neben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung 
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist. 
86. 
Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Vor- 
schriften der §§ 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Höchstpreise bestehen. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
III. Kettenhandelverordnung vom 24. Juni 1916 (RGl. S. 581) 
mit Zusatzverordnungen vom 29. Juli 1916 (REBl. S. 183) und 
vom 16. Juli 1917 (REl. S. 620). 
81. 
Der Handel mit Lebens- und Futtermitteln ist vom 1. August 1916 ab nur 
solchen Personen gestattet, denen eine Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels 
erteilt worden ist. Dies gilt auch für Personen, die bereits vor diesem Zeitpunkt 
Handel mit Lebens= oder Futtermitteln getrieben haben. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf 
1. den Verkauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Land= und Forstwirtschaft, 
des Garten= und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht, der Jagd 
und Fischerei; 
. Kleinhandelsbetriebe, in denen Lebens= oder Futtermittel nur unmittelbar 
an Verbraucher abgesetzt werden; 
3. Personen, die nach anderen während des Krieges erlassenen Vorschriften 
bereits eine Erlaubnis zum Handel mit Lebens= oder Futtermitteln 
erhalten haben, in den Grenzen der erteilten Erlaubnis; 
4. Behörden und andere Stellen, denen amtlich die Beschaffung und Ver- 
teilung von Lebens= und Futtermitteln übertragen ist, auf letztere in 
den Grenzen der bertragung. 
§ 2. 
Als Lebens= und Futtermittel im Sinne dieser Verordnung gelten auch 
Erzeugnisse, aus denen Lebens= oder Futtermittel hergestellt werden. 
§ 3. 
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sach- 
lich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das 
Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit bestimmten 
Lebens= oder Futtermitteln in einzelnen Teilen, des Reichs anderweitigen Beschrän- 
kungen unterliegt, bleiben unberührt. 
Sie kann bersagt werden, wenn Bedenken volkswirtschaftlicher Art oder 
persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen, oder wenn der 
Antragsteller vor dem 1. August 1914 mit Lebens= oder Futtermitteln nicht ge- 
handelt hat. 
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