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84.
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig jst,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver-
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 und 3 kann der Handel in solchen
Fällen untersagt werden.
5.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
l 6.
Zur Erteilung und Entziehung der Erlaubnis sowie zur Untersagung des
Handels sind durch die Landeszentralbehörden besondere Stellen zu errichten,
denen Vertreter des Handels angehören müssen. Den Vorsitz hat ein Beamter zu
führen. Vor der Bestellung der Vertreter des Handels sollen die amtlichen
Handelsvertretungen gehört werden.
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständig sind.
Ist der Vorsitzende der zunächst entscheidenden Stelle mit der Entscheidung
nicht einverstanden, so kann er die Entscheidung der Beschwerdebehörde herbei-
führen. Die zur Entscheidung berufenen Stellen und Behörden können die Vor-
legung der Handelsbücher sowie anderer Beweismittel über die geschäftliche Tätigkeit
des Antragstellers verlangen.
Die Landeszentralbehörden bestimmen das Nähere über die Zusammensetzung
der Stellen und das Verfahren.
87.
Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebs, der gegründet werden soll, liegt. Fehlt es an
einer inländischen Hauptniederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des
Bundesstaats, in dem Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zu-
ständige Stelle.
88.
Wird die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen, oder wird der Handel
untersagt, so hat der Kommunalverband, in dessen Bezirk sich die Hauptnieder-
lassung und in Ermangelung einer inländischen Hauptniederlassung eine Zweig-
niederlassung befindet, die Vorräte an Lebens= und Futtermitteln zu übernehmen
und auf Rechnung und Kosten des Händlers zu verwerten. Ist Beschwerde
(§ 5) eingelegt, so ist mit der bernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung
#ber die Beschwerde zu warten.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung zwischen
den Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig die von den Laandeszentralbehörden
bestimmte Behörde.
Die Landeszentralbehörden können die dem Kommunalverbande nach Abs. 1
obliegende Verpflichtung auf eine andere Stelle übertragen.