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Die Verleger periodisch erscheinender Druckschriften sind verpflichtet, die
Unterlagen für die erscheinenden Anzeigen über Lebens= und Futtermittel auf die
Dauer von mindestens drei Monaten vom Tage des Erscheinens ab aufzubewahren.
Eine Prüfungspflicht dahin, ob die Anzeigen dem Verbot im Abs. 1 zuwiderlaufen,
liegt den Verlegern sowie den bei der Herstellung und Verbreitung der Druck-
schriften tätigen Personen nicht ob.
8 18.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausenb
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer den Vorschriften im 8 12
Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt.
Werden in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 2 die Angaben in einem geschäft-
lichen Betriebe von einem Angestellten oder Beauftragten gemacht, so ist der In-
haber oder Leiter des Betriebs neben dem Angestellten oder Beauftragten strafbar,
wenn die Handlung mit seinem Wissen geschah.
§ 13a.1)
Personen, die den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Fortführung
ihres Handels mit Lebens= und Futtermitteln vor dem 1. August 1916 gestellt
haben, auf ihren Antrag aber noch nicht beschieden sind, dürfen bis zur Ent-
scheidung über ihren Antrag, spätestens jedoch bis zum 1. September 1916, den
Handel ohne die im § 1 vorgeschriebene Erlaubnis wetter betreiben.
8 14.
Die Verordnung tritt mit dem 28. Juni 1916 in Kraft.
IV. Bekanntmachung über Kettenhandel in Textilien und Textil-
ersatztoffen vom 8. Febrnar 1917 (REl. S. 112).
81.
Wer den Preis für:
a) tierische, pflanzliche oder andere Spinnstoffe (Wolle, Mohair,
Kamelhaar, Alpakka, Kaschmir, Kunstwolle, Baumwolle, Flachs,
Ramie, europäischer und außereuropäischer Hanf, Jute, Reißwerg,
Seide, Kunstseide, Spinnpapier u. a.),
b) die aus den unter a genannten Spinnstoffen hergestellten Gespinste
oder sonstigen Halberzeugnisse, Seil= oder Nähfaden, Strick-,
Stopf-, Stick= oder ähnliche Garne, .
c) die unter Verwendung der unter à genannten Spinnstoffe her-
gestellten Web-, Wirk-, Strick= oder Seilerwaren oder die aus ihnen
gefertigten Erzeugnisse,
d) die Abfälle der unter a, b und c bezeichneten Erzeugnisse sowie
Lumpen oder Stoffabfälle
durch unlautere Machenschaften, insbesondere Kettenhandel, steigert, wird mit
Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark.
oder mit einer dieser Strafen bestraft.
1) Eingefügt durch Verordnung vom 29. Juli 1916 (RGBl. S. 861).