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Neben der Strafe kann auf Einziehung der Vorräte erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter
gehören oder nicht.
Reben der Strafe kann ferner angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Täters öffentlich bekanntzumachen ist. Auch kann neben
Gefängnisstrafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
82.
Die Verordnung tritt am 12. Februar 1917 in Kraft. Der Reichskanzler
bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
V. Bekanntmachung über den Handel mit Arzneimitteln vom
22. März 1917 (RGBl. S. 270).
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (RG#l.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
81.
Der Handel mit Arzneimitteln ist vom 16. April 1917 ab nur solchen Per—
sonen gestattet, denen eine besondere Erlaubnis zum Betriebe dieses Handels er—
teilt worden ist.
Diese Vorschrift sindet keine Anwendung
1. auf Personen, die bereits vor dem 1. August 1914 mit Arzneimitteln
Handel getrieben haben, der sich nicht auf die unmittelbare Abgabe an
die Verbraucher beschränkt,
auf Apotheken, in denen Arzneimittel nur unmittelbar an Verbraucher
abgegeben werden,
3. auf sonstige Kleinhandelsbetriebe, in denen Arzneimittel nur unmittelbar
an Verbraucher abgegeben werden,
4. auf Tierärzte, soweit sie in Ausübung ihrer tierärztlichen Tätigkeit
Arzneimittel unmittelbar an Verbraucher abgeben dürfen.
8 2.
Arzneimittel im Sinne dieser Verordnung sind solche chemischen Stoffe,
Drogen und Zubereitungen, die zur Beseitigung, Linderung oder Verhütung von
Krankheiten bei Menschen oder Tieren bestimmt sind.
83.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und sachlich
begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das Reichs-
gebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Arzneimitteln
anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art
oder persönliche oder sonstige Gründe der Erteilung entgegenstehen.
8 4.
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben, die die Ver—
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
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