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In den Fällen des § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 3 kann der Handel in solchen
Fällen untersagt werden.
8 5.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; sie hat keine aufschiebende
Wirkung.
8 6. ·
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver-
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur
Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere
über das Verfahren.
§ 7.
Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebes liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt-
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem der
Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
8 8.
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der
Handel untersagt worden ist, kann die Vorräte an Arzneimitteln übernehmen und
auf Rechnung und Kosten des Händlers verwerten. Ist Beschwerde (8 5) ein-
gelegt, so ist mit der Ubernahme nach Möglichkeit bis zur Entscheidung über die
Beschwerde zu warten.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung ergeben,
entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.
§ 9.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer ohne die erforderliche Erlaubnis (8 1) oder nach Zurücknahme der
Erlaubnis oder nach erfolgter Untersagung (§ 4) Handel mit Arznei-
mitteln treibt,
2. wer den Preis für Arzneimittel durch unlautere Machenschaften, ins-
besondere Kettenhandel, steigert.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Arzneimittel erkannt werden, auf
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Verurteilten
gehören oder nicht. Ist die Verfalgung oder Verurteilung einer bestimmten Person
nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt werden.
8 10.
Es ist verboten, in periodischen Druckschriften oder in sonstigen Mitteilungen,
die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind,
1. ohne vorherige Genehmigung der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle sich zum Erwerbe von Arzneimitteln zu erbieten,
2. zur Abgabe von Preisangeboten auf Arzneimittel aufzufordern,
3. bei Ankündigungen über Erwerb oder Veräußerung von Arzneimitteln
oder über die Vermittlung solcher Geschäfte Angaben zu machen, die
geeignet sind, einen Irrtum über die geschäftlichen Verhältnisse des An-