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Die Vorschrift findet keine Anwendung auf:
1. den Verkauf selbst hergestellter Tabakwaren,
2. den Verkauf unmittelbar an den Verbraucher.
§ 2.
Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt. Sie kann zeitlich, örtlich und
sachlich begrenzt werden. Wird sie örtlich unbegrenzt erteilt, so wirkt sie für das
Reichsgebiet. Vorschriften, nach denen die Ausübung des Handels mit Tabak-
waren anderweitigen Beschränkungen unterliegt, bleiben unberührt.
Die Erlaubnis ist in der Regel zu versagen, wenn der Antragsteller vor dem
1. April 1916 mit Tabakwaren nicht gehandelt hat. Sie kann ferner bersagt
werden, wenn Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe
der Erteilung entgegenstehen.
83.
Die Erlaubnis kann von der Stelle, die zu ihrer Erteilung zuständig ist,
zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich Umstände ergeben die die Ver-
sagung der Erlaubnis rechtfertigen würden.
84.
Liegen Bedenken wirtschaftlicher Art oder persönliche oder sonstige Gründe
vor, so kann der Verkauf unmittelbar an den Verbraucher untersagt werden.
5.
Gegen die Versagung und die Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die
Untersagung des Handels ist nur Beschwerde zulässig; fie hat keine aufschiebende
Wirkung.
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Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Stellen zur Erteilung, Ver-
sagung und Zurücknahme der Erlaubnis, zur Untersagung des Handels sowie zur
Entscheidung über die Beschwerde zuständig sind; sie bestimmen auch das Nähere
über das Verfahren.
§ 7.
Ortlich zuständig zur Entscheidung ist die Stelle, in deren Bezirk die Haupt-
niederlassung des Handelsbetriebs liegt. Fehlt es an einer inländischen Haupt-
niederlassung, so bestimmt die Landeszentralbehörde des Bundesstaats, in dem
der Handel betrieben wird oder betrieben werden soll, die zuständige Stelle.
8 8.
Die Stelle, von der die Erlaubnis versagt oder zurückgenommen oder der
Handel untersagt worden ist, hat die Vorräte an Tabakwaren zu übernehmen
und auf Rechnung und Kosten des Händlers an die deutsche Zentrale für Kriegs-
lieferungen von Tabakerzeugnissen (Sitz Minden) zur Verwertung abzugeben. Ist
Beschwerde (§ 5) eingelegt, so ist mit der Übernahme nach Möglichkeit bis zur
Entscheidung über die Beschwerde zu warten.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Übernahme und Verwertung ergeben,
entscheidet endgültig die von der Landeszentralbehörde bestimmte Stelle.