Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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zur Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGBl. S. 401) 
erlassen worden. 
Die auf Grund des Höchstpreisgesetzes erfolgenden Höchstpreis- 
festsetzungen sind nicht Bestandteile des Höchstpr G., sie haben vielmehr den 
Charakter verwaltungsrechtlicher Anordnungen. Die in den Sonder- 
höchstpreisgesetzen erfolgten Höchstpreisfestsetzungen sind indes Be- 
standteile der betreffenden Verordnung.) 
2. Das typischste Kriegswuchergesetz ist die Bekanntmachung gegen über- 
mäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Rl. S. 167). 
Diese Bekanntmachung ist durch weitere Bekanntmachungen vom 22. August 
1915 (RG#l. S. 514) und vom 23. September 1915 (Rl. S. 603), sowie 
schließlich durch die Bekanntmachung vom 23. März 1916 (Rol. S. 183) 
geändert bzw. ergänzt worden. 
3. Als eine Ergänzung der beiden vorstehend angeführten Kriegswucher- 
gesetze stellt sich dar: die Verordnung über den Handel mit-Lebens= und Futter- 
mitteln und zur Bekämpfung des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 (RGl. 
S. 581), die sogenannte Kettenhandelverordnung. Sie ist vom 
Reichskanzler auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur 
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RGl. S. 401) erlassen 
und durch die eine Übergangsfrage regelnde Verordnung vom 29. Juli 1916 
(RE#l. S. 861) ergänzt worden. Weitere Kettenhandelverbote sind danach 
ergangen für Textilien und Textilersatzstoffe am 8. Februar 
1917 (RGl. S. 112), für Arzneimittel am 22. März 1917 (RE. 
S. 270) und für Tabakwaren am 28. Juni 1917 (RGBl. S. 563). 
III. Es kommt schließlich noch in Betracht, daß der Kriegswucher auch 
durch Strafvorschriften getroffen werden kann, die auf Grund des § 9b des 
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand 
bzw. auf Grund des Artikels 4 Ziffer 2 des Bayerischen Kriegszustand- 
gesetzes vom 5. November 1912 von seiten des Militärbefehlshabers 5) 
ergehen. Gemäß Artikel 68 der Reichsverfassung sind bis zum Erlaß 
eines Reichsgesetzes, das bisher nicht ergangen ist, die Vorschriften des 
Preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand maß- 
gebend, und zwar für das ganze Reichsgebiet mit Ausnahme Bayerns. Nach 
  
des Reichskanzlers vom 31. Juli 1916, daß nach diesem Zeitpunkt eine Straf- 
verfolgung wegen der vor dem 31. Juli 1916 liegenden Zuwiderhandlungen gegen 
Höchstpreisvorschriften für Metalle ausgeschlossen sei. Elsbach beachtet nicht die 
Rechtssätze, die sich aus dem § 2 St GB. ergeben. S. unten Kapitel VII, vgl. auch 
das in Kapitel IV § 2 in Anm. 23 Gesagte. 
4) Dieser zunächst rein formale Unterschied ist für die Vorsatzfrage bedeutungs- 
voll. S. darüber unten Kapitel IV §2. 
5) d. i. diejenige Kommandostelle, welche in einem bestimmten Teile des im 
Kriegszustande befindlichen heimischen Gebiets der jeweilig höchste Befehlsträger 
ist. S. Preiser in 2L3. 1915 S. 929ff., Ehrenberg in D33. 1915 
S. 859 f., Damerow in JIW. 1915 S. 14. 
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