Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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Solche Richtpreise haben lediglich die Bedeutung eines autoritativen Gut- 
achtens. Werden sie nicht beachtet, so kann darin ein Indiz für den im anderen 
Zusammenhang zu betrachtenden?) Tatbestand des Preiswuchers zu finden 
sein; eine Höchstpreisüberschreitung kann dadurch nicht begründet werden. 
Ein Hoöchstpreis steht auch da nicht in Frage, wo die Preisbegrenzung 
für die zur Höchstpreisfestsetzung legitimierte Unterbehörde zwar schon gesetzlich 
bestimmt ist, diese Unterbehörde aber daraufhin den sich so ergebenden Höchst- 
preis noch nicht festgesetzt hat. In Fällen, in denen z. B. vom Bundesrat 
ausgesprochen ist, daß der Kleinhandelshöchstpreis den Erzeugerhöchstpreis 
eines Produktes nicht um eine bestimmte Summe übersteigen dürfe,s) bedarf 
es zur Schaffung eines Kleinhandelshöchstpreises erst eines ausdrücklichen 
Ausspruchs der Kommune.) 
II. Objekt der Hoöchstpreisfestsetzung waren nach der ursprünglichen 
Fassung des Höchst Pr G. lediglich Gegenstände des täglichen Bedarfs, wobei 
das Gesetz als Exemplifikation dieses Begriffs aufzählte: Nahrungs-, Futter- 
mittel aller Art, sowie rohe Naturerzeugnisse, Heiz= und Leuchtstoffe. Auf 
Grund der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Re#l. S. 513) ist dem 
§* 1 des Höchst Pr G. ein weiterer Absatz hinzugefügt worden, wonach der 
Bundesrat auch für andere Gegenstände Höchstpreise festsetzen kann. Die 
Beschränkung des Höchst Pr GG. auf Gegenstände des täglichen Bedarfs hat 
danach nur noch insoweit Bedeutung, als es sich um Höchstpreisfestsetzungen 
handelt, die nicht vom Bundesrat ausgehen.ö) 
Der Begriff „Gegenstände des täglichen Bedarfs“ 
ist ein der bisherigen Gesetzgebung unbekannter. Gerade deshalb hat wohl das 
Gesetz zu seiner Umgrenzung einige Beispiele angeführt. Diese Beispiele be- 
lehren darüber, daß der Begriff keineswegs identisch ist mit dem der Nahrungs- 
und Genußmittel, daß er vielmehr einerseits weiter ist: insofern er sich nicht 
auf diese Gegenstände beschränkt; daß er andererseits enger ist: insofern 
Genußmittel nicht rechtsnotwendig hierher zählen. Von den aus der bis- 
herigen Gesetzgebung bekannten Begriffen dürfte sich der Begriff der „Gegen- 
stände des täglichen Bedarfs“ am meisten dem aus dem § 370 Ziffer 5 Straf- 
2) S. unten Abschnitt 2 § 1 S. 48 ff. 
3) Als Beispiel s. die durch den § 2 der Bundesratsverordnung vom 28. Ok- 
tober 1915 (Rel. S. 711) geschaffene Ermächtigung des Reichskanzlers zum 
Erlaß von „Vorschriften über die Preisstellung für den Weiterverkauf von Kartoffeln 
im Kleinhandel“. 
4) Vgl. Urteil des IV. Senats vom 30. Mai 1916, Sächs Arch. S. 344 auf 
S. 345. 
5) Darüber, von wem die Hoöchstpreisfestsetzung auszugehen hat, s. unten 
sub III. Die folgenden Erörterungen des Textes über den Begriff der „Gegen- 
stände des täglichen Bedarfs“ haben durch die dem Bundesrat beigelegte Befugnis 
für das Höchstpreisrecht wesentlich an Bedeutung verloren. Da aber der 
Begriff für den Tatbestand des Preiswuchers (s. unten 2. Abschnitt § 1) von 
grundlegender Bedeutung ist, bedarf er schon hier einer möglichst eingehenden Er- 
örterung. 
 
	        
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