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Verpackung Verwendung finden. So treten neben die Gegenstände, die
abfolut zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören, solche, die nur
relativ hierher zählen. Bei der Lieferung dieser Gegenstände kann der
Lieferant nur dann in strafbarer Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen
verstoßen, wenn er den Bestimmungszweck, der den Gegenstand zu einem solchen
des täglichen Bedarfs machte, kannte oder hätte kennen müssen (s. § 59 St G.).
Auszuscheiden aus den Gegenständen des täglichen Bedarfs sind jeden-
falls die eigentlichen Gegenstände des Kriegsbedarfs. Hierfür spricht
schon, daß die Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung neben den
Gegenständen des täglichen Bedarfs die Gegenstände des Kriegsbedarfs aus-
drücklich aufzählt. Aus der sich so ergebenden Einengung des Begriffs der
„Gegenstände des täglichen Bedarfs“ im Sinne des Höchst Pr G. darf indes
nicht gefolgert werden, daß schlechthin alles, was zur Herstellung von Kriegs-
bedarf dient, aus den „Gegenständen des täglichen Bedarfs“ auszuscheiden sei.
Brennmaterial kann man nicht deshalb die Eigenschaft eines zum täglichen
Bedarf dienenden Gegenstandes absprechen, weil es im speziellen Falle für eine
mit der Herstellung von Kriegsmaterial beschäftigte Fabrik bestimmt ist.
„Gegenstände des täglichen Bedarss“ können nur Mobilien, nicht
auch Immobilien sein. Mieträume dürfen so nicht zu den Gegenständen des
täglichen Bedarfs gerechnet werden. „Leistungen“ sind ebenfalls nicht
„Gegenstände“. Juhren oder sonstige im täglichen Leben wiederkehrende
Dienste zählen also nicht hierher. Wohl Leistungen, die regelmäßig mit der
Überlassung von Bedarfsgegenständen verbunden sind. Eine Maß-
anfertigung muß im Sinne der Kriegswuchergesetzgebung als Gegenstand des
täglichen Bedarfs bezeichnet werden, woran vor allem der Umstand nichts
ändern würde, daß sie im Gegensatz zu dem sonst in dem betreffenden Geschäft
Üblichen dem Kunden gesondert neben dem Preis für den Stoff in Rech-
nung gesetzt wurde.
III. Während auf Grund der ursprünglichen Fassung des Höchst Pr G.,
nämlich der Fassung vom 4. August 1914, die Landeszentralbehörden oder die
von ihnen bestimmten Behörden die Hoöchstpreise festzusetzen hatten, #) ist
14) S. § 3 zit. Gesetzes, RGBl. 1914 S. 339. Die Pr Auss-Best. zu diesem
Gesetz haben die Festsetzung der Höchstpreise für Kleinverkauf (Übergabe unmittelbar
an den Verbraucher) in Städten über 10 000 Einwohnern den Gemeindevorständen
(Magistrat), im übrigen den Landräten (Hohenzollern: Oberämtern) übertragen.
Es ist in ihnen weiter bestimmt, daß vor der Festsetzung, soweit tunlich, unter
möglichster Berücksichtigung der Handels-, Landwirtschafts= und gegebenenfalls der
Handwerkskammern geeignete Sachverständige gehört werden sollten, HMBl. S. 441.
Des weiteren ist angeordnet, daß die festgesetzten Höchstpreise in der üblichen Weise
bekanntzugeben und nach näherer Bestimmung der die Anordnung erlassenden Be-
hörde zur Kenntnis des Publikums zu bringen seien. Diesen Stellen ist die Be-
sugnis eingeräumt worden, die Anbringung von Anschlägen der Taxen an und in
den Verkaufslokalen zu bestimmen und über die Art solcher Anschläge nähere Vor-
schriften zu erlassen.