Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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durch die Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1914 (RGBl. S. 458) und 
22. März 1917 (RGBl. S. 253) die Festsetzung dem Bundesrat oder Reichs- 
kanzler übertragen.1?) Nur soweit diese keine Hoöchstpreise festsetzen, können 
dies die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden 
tun.1s) Mit dieser Veränderung der Zuständigkeit zur Festsetzung von 
Höchstpreisen sind indes Höchstpreisfestsetzungen, die von den bis dahin zu- 
ständigen Behörden erlassen worden sind, keineswegs außer Kraft getreten; sie 
haben vielmehr ihre Gültigkeit behalten, solange nicht eine entgegengesetzte 
Festsetzung von Höchstpreisen vom Bundesrat oder Reichskanzler erfolgt 
ist. 1), Schon auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur 
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RG#l. S. 401) konnte der 
Grund dieser Bekanntmachung von ihm erfolgten, sielen indes nicht unter 
das Höchst Pr G., insbesondere also auch nicht unter die im HöchstPr G. ge- 
gebene Strafbestimmung, sondern unter die milderen Strafbestimmungen der 
zitierten Bekanntmachung vom 22. Mai 1916. 
Es fragt sich, ob der zuständige Militärbefehlshaber für 
legitimiert zu erachten ist, Höchstpreisfestsetzungen vorzunehmen, deren Nicht- 
beachtung auf Grund des Höchst Pr G. zu bestrafen wäre. 
Zu dieser Frage gibt der Umstand Veranlassung, daß auf Grund des, wie 
bereits 15) erörtert, zum provisorischen Reichsgesetz erhobenen preußischen Ge- 
setzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand gemäß § 4 mit der Er- 
klärung des Kriegszustandes die vollziehende Gewalt auf den 
Militärbefehlshaber übergeht. Es ist deshalb zu entscheiden, ob Höchstpreis- 
festsetzungen als Akte der den Militärbefehlshabern eingeräumten vollziehenden 
Gewalt anzusehen sind. Das RG. bejaht dies ½) auf Grund des Artikels 45 
der Preußischen Verfassung, der bestimmt: 
Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt 
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze 
und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen. 
12) In jedem Falle — also ohne Rücksicht, von wem die Höchstpreisfestsetzung 
ausgeht — ist eine besondere Methode für die Verkündung der Hoöchstpreise nicht 
vorgeschrieben. In dieser Beziehung existieren keine gesetzlichen Bestimmungen. 
Selbst wenn daher diesbezügliche behördliche Anordnungen ergangen sind, vermag 
ihre Außerachtlassung die Rechtsgültigkeit der Höchstpreisfestsetzung nicht zu beein- 
trächtigen. S. Urteil des I. Senats vom 4. November 1915 in L3. 1916 S. 34 
Nr. 1. 
183) S. § 5 Höchst Pr G. 
1) S. Urteil des I. Senats vom 8. Februar 1915 in DJZ. 1915 S. 424. 
15) Kapitel 1 unter III. 
1) Urteil des III. Senats vom 14. Januar 1915, Entsch. Bd. 49 S. 1 ff. auf 
S. 3 ff., Urteil des I. Senats vom 20. September 1915 in JW. 1916 S. 335. 
Nimmt man mit den zit. Entscheidungen des RG. an, daß der Militärbefehlshaber 
auf Grund der ihm im § 4 Bel Zust G. eingeräumten vollziehenden Gewalt Höchst- 
preisfestsetzungen vornehmen könne, so muß man ihm, soweit er als Träger der
	        
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