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durch die Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1914 (RGBl. S. 458) und
22. März 1917 (RGBl. S. 253) die Festsetzung dem Bundesrat oder Reichs-
kanzler übertragen.1?) Nur soweit diese keine Hoöchstpreise festsetzen, können
dies die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden
tun.1s) Mit dieser Veränderung der Zuständigkeit zur Festsetzung von
Höchstpreisen sind indes Höchstpreisfestsetzungen, die von den bis dahin zu-
ständigen Behörden erlassen worden sind, keineswegs außer Kraft getreten; sie
haben vielmehr ihre Gültigkeit behalten, solange nicht eine entgegengesetzte
Festsetzung von Höchstpreisen vom Bundesrat oder Reichskanzler erfolgt
ist. 1), Schon auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur
Sicherung der Volksernährung vom 22. Mai 1916 (RG#l. S. 401) konnte der
Grund dieser Bekanntmachung von ihm erfolgten, sielen indes nicht unter
das Höchst Pr G., insbesondere also auch nicht unter die im HöchstPr G. ge-
gebene Strafbestimmung, sondern unter die milderen Strafbestimmungen der
zitierten Bekanntmachung vom 22. Mai 1916.
Es fragt sich, ob der zuständige Militärbefehlshaber für
legitimiert zu erachten ist, Höchstpreisfestsetzungen vorzunehmen, deren Nicht-
beachtung auf Grund des Höchst Pr G. zu bestrafen wäre.
Zu dieser Frage gibt der Umstand Veranlassung, daß auf Grund des, wie
bereits 15) erörtert, zum provisorischen Reichsgesetz erhobenen preußischen Ge-
setzes vom 4. Juni 1851 über den Belagerungszustand gemäß § 4 mit der Er-
klärung des Kriegszustandes die vollziehende Gewalt auf den
Militärbefehlshaber übergeht. Es ist deshalb zu entscheiden, ob Höchstpreis-
festsetzungen als Akte der den Militärbefehlshabern eingeräumten vollziehenden
Gewalt anzusehen sind. Das RG. bejaht dies ½) auf Grund des Artikels 45
der Preußischen Verfassung, der bestimmt:
Dem König allein steht die vollziehende Gewalt zu. Er ernennt
und entläßt die Minister. Er befiehlt die Verkündigung der Gesetze
und erläßt die zu deren Ausführung nötigen Verordnungen.
12) In jedem Falle — also ohne Rücksicht, von wem die Höchstpreisfestsetzung
ausgeht — ist eine besondere Methode für die Verkündung der Hoöchstpreise nicht
vorgeschrieben. In dieser Beziehung existieren keine gesetzlichen Bestimmungen.
Selbst wenn daher diesbezügliche behördliche Anordnungen ergangen sind, vermag
ihre Außerachtlassung die Rechtsgültigkeit der Höchstpreisfestsetzung nicht zu beein-
trächtigen. S. Urteil des I. Senats vom 4. November 1915 in L3. 1916 S. 34
Nr. 1.
183) S. § 5 Höchst Pr G.
1) S. Urteil des I. Senats vom 8. Februar 1915 in DJZ. 1915 S. 424.
15) Kapitel 1 unter III.
1) Urteil des III. Senats vom 14. Januar 1915, Entsch. Bd. 49 S. 1 ff. auf
S. 3 ff., Urteil des I. Senats vom 20. September 1915 in JW. 1916 S. 335.
Nimmt man mit den zit. Entscheidungen des RG. an, daß der Militärbefehlshaber
auf Grund der ihm im § 4 Bel Zust G. eingeräumten vollziehenden Gewalt Höchst-
preisfestsetzungen vornehmen könne, so muß man ihm, soweit er als Träger der