Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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vollziehende Gehalt umfaßt gerade das, was nach Ausscheidung von Gesetz 
und gesetzgebender Gewalt von öffentlicher Gewalt übrigbleibt.“) Die 
Militärbefehlshaber sind bei Ausübung der auf sie übergegangenen voll- 
ziehenden Gewalt in gleicher Weise an das Gesetz gebunden, wie es die bis- 
herigen Träger dieser Gewalt waren. Dem Erlaß von Höchsttaxen stand aber 
der § 72 der Gewerbeordnung entgegen. Wenn nun, wie das durch das 
Höchst Pr G. geschehen ist, für den Bundesrat und die Landeszentralbehörden 
mit dem Recht der Delegation für die zuletzt genannten Behörden reichs- 
gesetzlich das Recht zur Festsetzung von Höchsttaxen während der Dauer des 
Krieges geschaffen ist, so kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß 
dadurch die den Militärbefehlshabern gemäß § 4 zustehende vollziehende Ge- 
walt einen entsprechenden Machtzuwachs erhalten habe. Dem steht schon der 
Zweck, der vom Höchst Pr G. mit der Bevollmächtigung der von ihm bezeichneten 
Stellen angestrebt wurde, entgegen. Hätte etwa der einzelne Militärbefehls- 
haber das Recht, neben den vom Bundesrat für das Reichsgebiet festgesetzten 
Großhändlerhöchstpreisen für seinen Bezirk besondere Großhändlerhöchstpreise 
festzusetzen, so wäre der Zweck, der damit verfolgt wurde, daß durch die Be- 
kanntmachung über Höchstpreise vom 28. Oktober 1914 die Festsetzung dem 
Bundesrat übertragen wurde, 1) völlig zunichte gemacht.22) Es ist aber auch 
weiter klar, daß, wenn der § 3 des Höchst Pr G. in der Fassung vom 4. August 
1914 den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden 
den Erlaß der erforderlichen Anordnungen und Ausführungsbestimmungen 
zuwies, damit offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden sollte, daß insoweit 
die Zuständigkeit bei den einzelnen Bundesstaaten verbleibe. Das war aber 
überhaupt nur erreichbar, wenn den Zivilbehörden der einzelnen 
Bundesstaaten die in Betracht kommenden Funktionen zufielen. Denn die 
Zuständigkeit der Militärbefehlshaber fällt keineswegs überall mit den Grenzen 
der einzelnen Bundesstaaten zusammen. 
Ein für den Bundesrat und die Landeszentralbehörden vom Höchst Pr G. 
begründetes und ihnen vorbehaltenes Recht steht also bei der Höchstpreissest- 
setzung in Frage. Eine Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zum Erlaß 
dieser Anordnungen kommt demnach auf Grund des § 4 Bel Zust G. nicht in 
  
20) S. Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 1. Aufl., Bd. 1 S. 77. 
(In der 2. Aufl. ist die Erörterung dieser grundlegenden Begriffe im wesentlichen 
ausgeschieden.) Mayer bemerkt im übrigen mit Recht, daß sich der Begriff nicht 
so deutlich und greifbar wie der der gesetzgebenden Gewalt abhebe. Das ist bei den 
meisten Supplementarbegriffen der Fall. 
21) S. über diesen Zweck unten unter V. B. 1 S. 32. 
22) Man kann auch nicht etwa die Zuständigkeit der Militärbefehlshaber zur 
Festsetzung von Höchstpreisen gemäß § 4 des Gesetzes vom 4. Juni 1851 nur inso- 
weit bejahen, als sie diese Zuständigkeit neben den Landesbehörden beanspruchen, 
sie aber verneinen, soweit der Bundesrat in Betracht kommt. Das wäre, wie man 
Conrad, Dötrafr.Z. 1915 S. 6, der durchaus auf dem Standpunkt des R. 
steht, unbedingt zugeben muß, unfolgerichtig.
	        
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