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Die Konsequenz wäre, daß die Ware ohne Beachtung der Höchstpreisvorschriften
dieses Bezirks nach einem anderen Bezirk geliefert werden dürfte.28) Damit
wäre aber einer lokalen Höchstpreisfestsetzung unter Umständen jede Wirk-
samkeit genommen. Der I. Senat hat den angefochtenen Standpunkt denn
neuerdings auch fallen gelassen und den Ort für maßgebend erklärt, wo sich
die verkaufte Ware befindet. 266)
Diese Grundsätze können selbstverständlich nur gelten, soweit es sich um
lokale Höchstpreisfestsetzungen handelt. Sobald die Preisregelung durch den
Bundesrat erfolgt, muß es diesem natürlich freistehen, unter den verschiedenen
in Betracht kommenden Orten denjenigen zu bestimmen, der für die Preisfrage
maßgebend sein soll. Dementsprechend ist in der Bekanntmachung des Reichs-
kanzlers über die Regelung der Butterpreise vom 22. Oktober 1915 (Rl.
S. 689) bei Verschiedenheit der Preise am Niederlassungsort des Verkäufers
und am Wohnort des Käufers der Preis am Niederlassungsort des Verkäufers
für maßgebend erklärt worden, während der Bundesrat in den Bekannt-
machungen über die Höchstpreise für Roggen usw. vom 29. Dezember 1914
(REl. S. 529) und über die Höchstpreise für Hafer vom 13. Februar 1915
(REl. S. 89) dem Abnehmerort diese Bedeutung beigelegt hat.
Die lokalen Behörden sind bei Festsetzung der Höchstpreise vielfach darauf
hingewiesen worden, die Höchstpreise so zu bemessen, daß dem Verkäufer ein
den Verhältnissen entsprechender Nutzen verbleibt. Ob die festgesetzten Höchst-
preise indes tatsächlich diesem Erfordernis genügen, kann von den Gerichten
nicht nachgeprüft werden.)
V. A. Daß die Hoöchstpreisfestsetzungen sich in erster Linie an den
Händler wenden, bedarf keiner weiteren Ausführung. Indes ist das nicht
ausschließlich der Fall. Auch der Käufer ist an die festgesetzten Höchstpreise
gebunden.?s) In gleicher Weise wie der Verkäufer hat er die Pflicht, auf die
Einhaltung der Höchstpreise zu achten. Der bemittelte Käufer soll nicht vor
dem unbemittelten Käufer einen Vorzug haben. Nicht erst durch Uberbieten
Urteilen vom 1. Mai 1916 und 21. September 1916 der Käufer sich von dieser Bin-
dung dadurch befreien kann, daß er sich die Ware nach seinem Wohnort abliefern läßt.
26) Diese Konsequenz zieht auch ausdrücklich die in der vorigen Anmerkung
zit. Entscheidung.
26a) Urteil vom 18. Januar 1917 in JW. 1917 S. 368. In übereinstimmung
mit der schon in früheren Auflagen dieses Buches vertretenen Meinung. Wenn
der I. Senat hinzufügt, daß der maßgebliche Ort also regelmäßig der Ort sei,
wo der Verkäufer seinen Wohnsitz hat, so kann dieser Zusatz leicht zu Mißverständ-
nissen Anlaß geben. Die Wohnsitzfrage der Parteien ist am besten völlig aus-
zuscheiden.
27) S. Urteil des Feriensenats vom 26. Juli 1915 in JW. 1915 S. 1442 Nr. 1
— L3Z. 1915 S. 1308 = Recht 1915 S. 451 Nr. 781.
28) S. Urteil des I. Senats vom 10. Mai 1915 und 14. Juni 1915 in L.S. 1915
S. 792 unter g = JW. 1915 S. 1207 unter 9.