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ergebenden Einschränkungen — der Verarbeitung zu Bedarfsartikeln
zuführt.)
Der Kleinhändler ist danach der Versorger derjenigen Personen, die die
Ware für die Bedürfnisse des täglichen Lebens verwerten.38) So ist der Begriff
des Kleinhändlers in den Pr AusfBest. vom 4. August 1914 zum Gesetz be-
treffend die Höchstpreise festgelegt. Mit dieser Festlegung des Begriffs „Klein-
handel“, der den Begriffen „Kleinverkauf“ und „Einzelverkauf“ synonym ist,
hat der zuständige Preußische Minister für Handel und Gewerbe nur die Be-
deutung umschrieben, die Handel und Verkehr seit langem mit diesem Begriff
verbinden.3) Dieser Begriff ist nicht identisch mit dem Begriff des Klein-
gewerbes, wie er vom Handelsgesetzbuch im § 4 für die Abgrenzung
zwischen Vollkaufmann und Minderkaufmann verwendet wird.35) Im Gegen-
satz zu jenem Begriff stellt er im wesentlichen eine Qualitäts-, nicht eine
Quoantitätsbezeichnung dar. Das schließt nicht aus, daß im Einzelfall die
Quantität der gehandelten Ware von Bedeutung werden kann. Das gilt
besonders für den verarbeitenden Verbraucher. Nur soweit es sich
um einen ausgesprochenen Kleinbetrieb handelt, lann bei ihm von einem Bezug
zu Verbrauchszwecken gesprochen werden. Der kleine Schuster, der im eigenen
Betrieb das Leder zu Schuhwaren für seine Kundschaft verarbeitet, ist „Ver-
braucher“, nicht auch der Besitzer einer Schuhwarenfabrik, der die sertig-
gestellten Waren fremden Detailgeschäften oder auch nur seinen eigenen
Filialen zuführt.3s) Wo die Grenze liegt, kann nur unter Würdigung der
tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls festgestellt werden.
Zum Teil haben die Hoöchstpreisfestsetzungen eine Quantitätsgrenze be-
stimmt, bis zu der die Abgabe der Ware als im Kleinhandel erfolgt angesehen
werden kann. So läßt der § 9 der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober
1915 über die Regelung der Kartoffelpreise die Abgabe von Kartoffeln nur in-
32) Ahnlich — bezüglich der Verarbeitung allerdings nichl einschränkend
genug — ist der Begriff gefaßt von einem Urteil des Bayr. Obersten Landesgerichts
vom 2. Dezember 1915 (Beiblatt zum Bayer. Justizministerialblatt 1916 S. 4) im
Anschluß an den Artikel „Konsumtion“ von Lexis in Elsters Wörterbuch der
Volkswirtschaft Bd. 2 S. 296 ff.
338) Der Abgabe im Geschäftsbetriebe kann diejenige im Gastwirtschaftsbetriebe
nicht gleichgesetzt werden, da hier der Verkauf der Ware Bestandteil einer Gesamt-
leistung ist, die sich als Bewirtschaftung darstellt und verkehrsüblich auch nur mit
;dieser abgegolten wird. S. 1V. Senat vom 21. März 1916 in Mitteilungen für
Preisprüfungsstellen Nr. 8 S. 82.
) S. schon das zum Zigarettensteuergesetz ergangene Urteil des IV. Senats
vom 17. März 1911, Entsch. Bd. 44 S. 359.
350) So mit Recht Dove in JW. 1915 S. 186 unter Bekämpfung ab-
weichender von Hachen burg in der Frankf. Z. Nr. 36 vom 5. Februar 1915
verösfentlichter Ausführungen.
36) Daß derjenige, der Gerste zu Bier verarbeitet, nicht als Verbraucher im
Sinne des § 6 der BRVO. über Höchstpreise für Roggen, Gerste und Weizen vom
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