Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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soweit als Kleinhandel gelten, als Mengen bis zu 500 kg in Frage stehen. 
Die Bundesratsverordnung vom 22. Oktober 1915 über die Butterpreise läßt 
die Abgabe von Mengen über 5 kg nicht mehr als Kleinhandel gelten. Die 
Bekanntmachung betreffend Höchstpreise über die Beschlagnahme von Leder 
vom 15. März 1916 will nur diejenigen als Kleinhändler ansehen, dessen 
einzelne Verkäufe an einen Kunden Mengen im Wert von 500 — in der 
Regel nicht überschreiten und auch im letzten halben Jahr vor dem In- 
krafttreten der Bekanntmachung nicht überschritten haben. ') Damit daß die 
Pr AusfBest. eine „unmittelbare“ Abgabe an den Verbraucher verlangen, ist 
nicht gesagt, daß das Dazwischentreten eines Stellvertreters oder Vermittlers 
unbedingt den Begriff des Kleinhandels ausschließt.ss) Insbesondere muß 
es gleichgültig sein, ob der Abnehmer den Gegenstand nur für seine persönlichen 
Bedürfnisse bzw. die Bedürfnisse seiner Hausgenossen verwertet, oder ob er 
ihn anderen Personen zuwenden will — vorausgesetzt nur, daß er nicht den 
Kauf für sich abschließt, um die Ware weiterzuverkaufen. Deshalb sind 
Proviantämter, Militärbehörden, Gastwirte, Pensionen im Sinne des Höchst- 
preisrechts regelmäßig als „Verbraucher“ anzusehen. 35 ,) 
Wo der Händler einen gemischten Betrieb in der Weise hat, daß er einer- 
seits direkt an Verbraucher liefert, andererseits an andere Händler oder Pro- 
duzenten, kommen für das einzelne Geschäft je nachdem die für den Großhandel 
oder die für den Kleinhandel geltenden Preise in Betracht. Es liegt hier eine 
Analogie zu dem Fall vor, wo ein gemischter Betrieb sich aus Einzelbetrieben 
zusammensetzt, von denen jeder besonderen gesetzlichen Vorschriften unter- 
liegt.3) 
—. 
19. Dezember 1914 (R#Bl. S. 528) anzusehen ist, hat ein Urteil des I. Senats 
vom 17. Juni 1915 in L3. 1915 S. 972 Nr. 4 ausgesprochen. Ein Erlaß des 
Preußischen Ministers für Handel und Gewerbe vom 5. Januar 1915 hat sich auf 
denselben Standpunkt gestellt. Zu weit geht es, wenn ein Urteil des OLG. Breslau 
vom 28. März 1916 (L3. 1916 S. 1449) es geradezu als Regel aufstellt, daß der 
Verarbeiter nicht „Verbraucher“ sein könne. Nach der Art des einzelnen Gewerbes 
kann das sehr wohl der Fall sein. Auch die Pr AusfBest. vom 2. November 1914, 
die noch einmal zu dem schon in den Ausführungsbestimmungen vom 4. August 1914 
berührten Begriff des Kleinhandels Stellung nehmen, heben hervor, daß die Be- 
stimmung dieses Begriffs nicht einheitlich für alle Waren geschehen könne. 
37) Wo diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen nach der in Frage stehenden 
Bekanntmachung sogar Gerbereien, Zurichtereien und Großhändler, die ein Leder- 
kleinhandelsgeschäft schon seit dem 25. Juli 1914 gewerbsmäßig betrieben haben, 
in diesem Kleinhandelsgeschäft Leder zu den (höheren) Kleinhandelshöchstpreisen 
verkaufen, jedoch nur Mengen im Werte von höchstens 500 JX an einen Kunden. 
"8) Vgl. Urteil des III. Senats vom 7. Juni 1915, L. 1915 S. 986 Nr. 2. 
3sa) S. Mitteilungen für Preisprüfungsstellen Nr. 1 S. 5. 
30) S. über solche Fälle Landmann, GewO. § 41a Anm. 2k und § 105b 
Anm. 12c. 
 
	        
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