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streben, daß er sich eine Tätigkeit besonders vergüten läßt, die begrifflich oder
usancemäßig beim Verkauf des betreffenden Gegenstandes vom Verkäufer ohne
besondere Berechnung geleistet wird, wie die Verpackung oder die Kosten der
Zufuhr. Gerade eine Berechnung besonderer Zufuhrkosten oder der Emballage
scheint sich als ein naheliegender Weg für die Umgehung von Höchstpreisen zu
bieten. Der Bundesrat hat denn auch, diese Gefahr erkennend, bereits bei der
Festsetzung von Höchstpreisen für Roggen, Gerste und Weizen in der Bundes-
ratsverordnung vom 19. Dezember 1914 (REl. S. 528) durch eingehend
detaillierte Bestimmungen dafür Vorsorge getroffen, daß nicht durch eine über-
mäßige Sackleihgebühr dem Verkäufer ein besonderer Vorteil zukommt (s. § 8
Abs. 1 zit. Verordnung). Die besondere Berechnung von Zufuhrkosten hat die
Verordnung durch die Fassung des Abs. 3 des § 8 sogar generell aus-
geschlossen.) Durch den Ausschluß der besonderen Berechnung der Zufuhr-
kosten ist es allerdings den Parteien nicht verwehrt, eine weitergehende, be-
sonders zu entgeltende Zufuhr zu bereden, als die, zu der der Verkäufer
ohnehin verpflichtet ist. Man kann gegenüber derartigen Abreden, wenn sie
ernst gemeint sind, den Käufer nicht, wie das ein Urteil des V. Senats vom
6. Juli 1915 tut.) darauf verweisen, daß er sich die Ware auf seine Kosten
abholen lassen könne. Richtig betont denn auch ein Urteil des IV. Senats
vom 26. Mai 1916,50) das zu der Bundesratsverordnung vom 28. Oktober 1915
(R#l. S. 711) über die Regelung der Kartoffelpreise ergangen ist, daß
Raum für freie Vereinbarung über die Kosten des Transports bleibe, soweit
die Ausführung des Transports über die gesetzlichen Pflichten des Ver-
käufers hinausgehe; vorausgesetzt, daß die Vereinbarung nicht zum Zweck der
Umgehung der Höchstpreisvorschriften erfolge. Dieser Gesichtspunkt ist überall
auch da für ausschlaggebend zu erachten, wo der Wortlaut der betreffenden
Höchstpreisfestsetzung über die Berechnung besonderer Zufuhrkosten nichts
sagt. Soweit hier nach dem sonst in dem betreffenden Handelszweig Üblichen
für die Zufuhr dieser Gegenstände besondere Kosten nicht berechnet werden,
muß man ihre Berechnung als unerlaubt ansehen. Als schlechthin unzulässig
muß selbstverständlich ein gesondertes Inrechnungstellen des auf Grund des
Warenumsatzsteuergesetzes zu zahlenden Umsatzstempels angesehen werden.
dem die Rechtsprechung der künstlichen Zerlegung eines einheitlichen Geschäfts ent-
gegengetreten ist, s. das Urteil des OLG. Hamburg vom 22. Juni 1916, DöStrafr Z.
1916 S. 346.
8) An die Stelle dieser Bekanntmachung ist die Bekanntmachung vom 23. Juli
1915 (REBl. S. 458) mit der Anderung vom 17. Januar 1916 (RGl. S. 41)
getreten, wodurch die Verordnung vom 19. Dezember 1914 bis auf eine Ausnahme,
die sich aus dem § 9 Abs. 2 der Beanntmachung vom 23. Juli 1915 ergibt, auf-
gehoben ist. Eine Anderung in der hier interessierenden Frage ist dadurch indes
nicht herbeigeführt worden. ·
»V)SächsArch1915S.372Nr..3-Recht,19.15S. 785.
50) Recht 1916 S. 397 Nr. 720.