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in Nr. 2 des 8 6 HöchstPrG der überschreitung von nach 8 1 festgesetzten
Höchstpreisen den Fall gleich, daß jemand „einen anderen zum Abschluß eines
Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden“, oder
daß jemand „sich zu einem solchen Vertrag erbietet“. Schon in ihrem Ent—
stehen will das Gesetz allen Machenschaften entgegentreten, die auf die Nicht—
einhaltung festgesetzter Höchstpreise hinzielen. Ein Vorbereitungstatbestand,
der nach dem St G., nur wenn er sich auf mit den schwersten Strafen be-
drohte Handlungen (Verbrechen) bezieht, und auch hier nur wieder unter be-
stimmten Voraussetzungen, strafbar ist (s. § 49a StG#.), wird, soweit er
sich auf die Überschreitung von Höchstpreisen bezieht, dieser Überschreitung
selbst gleichgestellt.
Dadurch, daß die Aufforderung zum Abschluß eines solchen Vertrages
unter Strafe gestellt wird, wird nicht nur der Verkäufer bestraft, der von
einem bestimmten individuellen Kauflustigen einen höheren Preis
als den zulässigen fordert, sondern schon derjenige, der sich allgemein an das
kauflustige Publikum wendet. Eine Aufforderung an unbestimmt wie viele,
nicht individuell erkennbare Personen ist, wie schon das RG. für den analogen
Fall des § 49 entschieden hat,1) auch hier genügend. Wer den Willen er-
klärt, über einen der Art und Gattung nach bezeichneten Gegenstand einen in
seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten Vertrag abzuschließen, der gegen
die Höchstpreisvorschrift verstoßen würde, macht sich je nachdem einer straf-
baren Aufforderung oder eines strafbaren Erbietens im Sinne des § 6 Nr. 2
Höchst Pr G. schuldig.) Erforderlich ist lediglich eine solche nach außen er-
kennbar gemachte Absicht, weshalb insbesondere auch ein Feilhalten an einer
dem Publikum zugänglichen, zum Verkauf bestimmten Stelle genügt, wenn die
objektive Erklärung einer Bereitwilligkeit zum Verstoß gegen die Höchstpreis-
festsetzung festzustellen ist.s), Der Gesetzestatbestand kann dementsprechend auch
durch ein Inserat verwirklicht werden, in welchem unter Nichtbeachtung der
Höchstpreise Waren zum Verkauf angeboten werden.“)
Kann schon der Tatbestand der üÜberschreitung von Höchstpreisen (wie
wir im vorigen Paragraphen sahen) einseitig verwirklicht werden, so ist
dies, wie aus dem schon Gesagten hervorgeht, erst recht möglich beim Tat-
bestand der Aufforderung oder des Erbietens zum Abschluß eines solchen
Vertrages. Dieser Tatbestand erschöpft sich geradezu in der einseitigen Kund-
1) S. Urteil des III. Senats vom 23. Juni 1904, Seufferts Blätter f. Rechts-
anwendung Bd. 69 S. 572. «
2)S.Urteildeslll.Senatsvom9.Juli1915,L31915S.988.
3) Wenn in dem Falle des Urteils des III. Senats vom 21. Juni 1915 in.
IJW. 1915 S. 1206 Nr. 5 in dem Zum-Verkauf-Stellen noch keine strafbare Handlung
erblickt ist, so ist dies aus den besonderen, im Urteil näher dargelegten Gründen zu
erklären. Es ist in dieser Beziehung auch die weitgehende Erstreckung des Be-
griffs „fordern“ im § 5 Ziffer 1 der Preis Steig LO. zu beachten. S. dieserhalb
unten 2. Abschnitt § 1 sub II.
4) S. Urteil des IV. Senats vom 15. Oktober 1915 in Sächs Arch. 1916 S. 32.