Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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in Nr. 2 des 8 6 HöchstPrG der überschreitung von nach 8 1 festgesetzten 
Höchstpreisen den Fall gleich, daß jemand „einen anderen zum Abschluß eines 
Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise überschritten werden“, oder 
daß jemand „sich zu einem solchen Vertrag erbietet“. Schon in ihrem Ent— 
stehen will das Gesetz allen Machenschaften entgegentreten, die auf die Nicht— 
einhaltung festgesetzter Höchstpreise hinzielen. Ein Vorbereitungstatbestand, 
der nach dem St G., nur wenn er sich auf mit den schwersten Strafen be- 
drohte Handlungen (Verbrechen) bezieht, und auch hier nur wieder unter be- 
stimmten Voraussetzungen, strafbar ist (s. § 49a StG#.), wird, soweit er 
sich auf die Überschreitung von Höchstpreisen bezieht, dieser Überschreitung 
selbst gleichgestellt. 
Dadurch, daß die Aufforderung zum Abschluß eines solchen Vertrages 
unter Strafe gestellt wird, wird nicht nur der Verkäufer bestraft, der von 
einem bestimmten individuellen Kauflustigen einen höheren Preis 
als den zulässigen fordert, sondern schon derjenige, der sich allgemein an das 
kauflustige Publikum wendet. Eine Aufforderung an unbestimmt wie viele, 
nicht individuell erkennbare Personen ist, wie schon das RG. für den analogen 
Fall des § 49 entschieden hat,1) auch hier genügend. Wer den Willen er- 
klärt, über einen der Art und Gattung nach bezeichneten Gegenstand einen in 
seiner allgemeinen Gestaltung bestimmten Vertrag abzuschließen, der gegen 
die Höchstpreisvorschrift verstoßen würde, macht sich je nachdem einer straf- 
baren Aufforderung oder eines strafbaren Erbietens im Sinne des § 6 Nr. 2 
Höchst Pr G. schuldig.) Erforderlich ist lediglich eine solche nach außen er- 
kennbar gemachte Absicht, weshalb insbesondere auch ein Feilhalten an einer 
dem Publikum zugänglichen, zum Verkauf bestimmten Stelle genügt, wenn die 
objektive Erklärung einer Bereitwilligkeit zum Verstoß gegen die Höchstpreis- 
festsetzung festzustellen ist.s), Der Gesetzestatbestand kann dementsprechend auch 
durch ein Inserat verwirklicht werden, in welchem unter Nichtbeachtung der 
Höchstpreise Waren zum Verkauf angeboten werden.“) 
Kann schon der Tatbestand der üÜberschreitung von Höchstpreisen (wie 
wir im vorigen Paragraphen sahen) einseitig verwirklicht werden, so ist 
dies, wie aus dem schon Gesagten hervorgeht, erst recht möglich beim Tat- 
bestand der Aufforderung oder des Erbietens zum Abschluß eines solchen 
Vertrages. Dieser Tatbestand erschöpft sich geradezu in der einseitigen Kund- 
  
1) S. Urteil des III. Senats vom 23. Juni 1904, Seufferts Blätter f. Rechts- 
anwendung Bd. 69 S. 572. « 
2)S.Urteildeslll.Senatsvom9.Juli1915,L31915S.988. 
3) Wenn in dem Falle des Urteils des III. Senats vom 21. Juni 1915 in. 
IJW. 1915 S. 1206 Nr. 5 in dem Zum-Verkauf-Stellen noch keine strafbare Handlung 
erblickt ist, so ist dies aus den besonderen, im Urteil näher dargelegten Gründen zu 
erklären. Es ist in dieser Beziehung auch die weitgehende Erstreckung des Be- 
griffs „fordern“ im § 5 Ziffer 1 der Preis Steig LO. zu beachten. S. dieserhalb 
unten 2. Abschnitt § 1 sub II. 
4) S. Urteil des IV. Senats vom 15. Oktober 1915 in Sächs Arch. 1916 S. 32.
	        
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