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23. Dezember 1914 (Ministerialblatt der Handelsverwaltung 1915 S. 3) als
zuständig zur Handhabung des hier vorgesehenen Verfahrens in den Städten
über 10 000 Einwohnern und in den selbständigen Städten der Provinz Han-
nover die Gemeindevorstände (Magistrate), im übrigen die Landräte bestimmt.
Das Gesetz stellt zwar für den Fall, daß eine Aufforderung zum Verkauf
erlassen ist, nur das „Nichtnachkommen“ gegenüber dieser Aufforderung unter
Strafe, d. h. ein Unterlassen. Selbstverständlich wird aber der Tatbestand
auch dadurch erfüllt, daß der Besitzer die ihm auferlegte Verpflichtung dadurch
unmöglich macht, daß er nach der an ihn ergangenen Aufforderung die Gegen-
stände beiseite schafft, beschädigt oder zerstört.
865.
Verheimlichen von Höchstpreisgegenständen gegen-
über den zuständigen Beamten.
Um den Behörden darüber Aufschluß zu verschaffen, welche Vorräte an
Gegenständen des täglichen Bedarfs sowie an Gegenständen des Kriegsbedarfs
und zur Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienenden Gegenständen vor-
handen sind, sind auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen vom 4. August 1914 (RG#Bl.
S. 327) die Bekanntmachungen über Vorratserhebung vom 24. August 1914
(RGl. S. 382) und vom 15. Oktober 1914 (RG#l. S. 440) erlassen worden,
die dann in eine neue weitergreifende Bekanntmachung vom 2. Februar 1915
(Rl. S. 54) ausgenommen worden sind. In dieser Bekanntmachung sind
für auskunftspflichtig erklärt worden alle diejenigen, die solche Gegenstände
aus Anlaß ihres Handelsbetriebes oder sonstwie des Erwerbes wegen in Ge-
wahrsam haben, landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, die solche
Gegenstände erzeugen oder verarbeiten, und schließlich Kommunen sowie andere
rechtliche Körperschaften und Verbände. Durch die Bekanntmachung vom
3. Septeibber 1915 (RGl. S. 549) ist die Auskunftspflicht ausgedehnt
worden auf Bestände im Privatgebrauch. Diese Bekanntmachung stellt die Be-
fragten unter Strafe, wenn sie die an sie gerichtete Bestandsanfrage unbeant-
wortet lassen oder falsch beantworten.
Unabhängig von der durch die zit. Bekanntmachung geschaffenen und
selbständig unter Strafandrohung gestellten Auskunftspflicht bedroht der § 6.
Ziffer 5 Höchst Pr G. denjenigen mit Strafe, der Vorräte an Gegenständen, für
die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Beamten gegenüber ver-
heimlicht. Wenn nun auch das Höchst Pr G. eine Auskunftspflicht im übrigen
nicht ausdrücklich vorschreibt, so ist doch gerade aus dieser Strafandrohung zu
entnehmen, daß die Organe der vollziehenden Gewalt, insbesondere die Polizei-
behörden, durch ihre Beamten Vorratserhebungen über Höchstpreisgegenstände
vornehmen können und daß in solchem Falle dem Inhaber der Bestände
eine Offenbarungspflicht obliegt. Zweiselhaft mag sein, ob auf Grund zit.
Vorschrift des Höchst pr G. auch Erhebungen über im Privatgebrauch