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befindliche Vorräte zulässig sind. Die Frage dürfte zu verneinen sein, da sich
das Höchst Pr G. seiner ganzen Tendenz nach auf den Handel mit Höchst—
preisgegenständen beschränkt.
Der Begriff des Verheimlichens geht weiter als der Begriff des Beiseite—
schaffens. Auch eine ausweichende Erklärung des Angefragten kann das Be—
griffsmoment des Verheimlichens erfüllen.:)
8 6.
Zuwiderhandlung gegenüber den erlassenen
Ausführungsbestimmungen.
Den Landeszentralbehörden oder den von ihnen bestimmten Behörden
ist im 85 der Erlaß der erforderlichen Anordnungen und Ausführungs-
bestimmungen vorbehalten. Hiervon haben die verschiedenen Bundesstaaten
Gebrauch gemacht. Diese Ausführungsbestimmungen, die auch zum Teil als
„Ausführungsanweisungen“ in den betreffenden Publikationen bezeichnet
werden, sind durch den § 6 Ziffer 6 Höchst Pr G. den strafrechtlichen Vor-
schriften des Höchst Pr G. unterstellt worden, wodurch sie den denkbar weit-
gehendsten Schutz erhalten haben. Schon aus dem Namen „Ausführungs-
bestimmungen“ geht hervor, daß sie sich im Rahmen des Höchst Pr G. halten
müssen, daß sie, technisch gesprochen: nicht praeter, geschweige denn contra
legem ergehen dürfen, sich vielmehr intra legem halten müssen. Nicht eine
Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften, sondern nur ihre Detaillierung steht
bei ihnen in Frage. Das schließt natürlich nicht den Erlaß von Vorschriften
aus, die dazu dienen sollen, die Erreichung der vom Höchst Pr G. angestrebten
Ziele zu unterstützen und zu sichern. Zu diesem Zweck können sie sowohl
Kontrollvorschriften schaffen wie auch Anzeige= und Auskunftspflichten be-
gründen. Dabei kann es natürlich im Einzelfall zweifelhaft werden, ob gegen-
über einer durch das Höchst Pr G. geschaffenen Rechtssatzung eine sekundäre
Norm vorliegt oder ob über das Höchst Pr G. hinaus der Pflichtenkreis der von
einer Ausführungsbestimmung Betroffenen unzulässigerweise erweitert wird.
2. Abschnitt.
Die strafbaren Tatbestände der Verordnung gegen übermäßige Preissteigerung.
81.
Preiswucher.
A. Die Objekte des Preiswuchers.
1. Gegenstände des täglichen Bedarfss . . ... l50
2. Gegenstände des Kriegsbedasss . . .. . . . . . . . . . . .. -....... 50
B. Die Wucherhandlung und ihr Täter -......................... 50.
1) S. den Fall der Entscheidung des II. Senats vom 8. Juni 1915, 23.— 1915
S. 889 sub 6.