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Denn die den Preiswucher unter Strafe stellende Gesetzesbestimmung strebt
gerade den Schutz des Käufers an. Strafvorschriften, die dem Schutz be—
stimmter Personen dienen sollen, können aber auf diese selbst in der Regel keine
Anwendung finden.s3) Wenn für den Tatbestand der Höchstpreisüberschreitung
eine andere Entscheidung zu treffen ist, so muß berücksichtigt werden, daß da,
wo Höchstpreise festgesetzt sind, der Käufer der Preisbemessung des Verkäufers
im allgemeinen nicht willenlos ausgeliefert ist.)
C. Nicht ohne Schwierigkeiten ist die Tatbestandsvoraussetzung des
wucherischen Charakters des Geschäfts zu erfassen. Ein wuche-
rischer Charakter soll nämlich dem Geschäft dann innewohnen, wenn der Preis
unter Berücksichtigung der gesamten Verhältnisse, insbesondere der Marktlage,
einen übermäßigen Gewinn enthält— Die Ubervorteilung, die durch die Ver-
ordnung getroffen werden soll, wird also anders als beim gewöhnlichen Wucher
umschrieben. Die Preis Steig VO. verwendet nicht, wie die §§ 302 àa-e
St GB., das Merkmal des auffälligen Mißverhältnisses zwischen den Ver-
mögensvorteilen, die der eine Teil (der Wucherer) gewinnt, und dem Wert
der Leistung, den der andere Teil erhält. An die Stelle einer Abschätzung der
beiderseitigen Leistungen setzt die Preis Steig WO. eine Abschätzung des Nutzens
des Verkäufers. Dieser soll keinen übermäßigen Gewinn enthalten dürfen.
I. Um zu erkennen, was mit einem „übermäßigen Gewinn“ gemeint ist,
müssen wir zunächst klarlegen, wie der Kaufmann normalerweise seinen Ge-
winn berechnet. Damit werden sich für uns ohne weiteres die Richtlinien
ergeben, nach denen für den Einzelfall die Grenze zwischen einem mäßigen
und einem übermäßigen Gewinn zu bestimmen ist. In stetem Hinblick auf die
Sonderart der Kriegswirtschaftsverhältnisse werden wir diese Untersuchung
durchzuführen haben.
Gewinn ist, was dem Kaufmann nach Abzug seiner Spezial= und General-
unkosten von dem Erlös seiner Ware (Rohertrag) übrigbleibt (Reinertrag).
1. Soll der Gewinn an der einzelnen Ware genau festgestellt werden,
so ist eine Ermittlung des Selbstkostenpreises unumgänglich.
Selbstkostenpreis erschöpft sich nun aber nicht in dem An-
schaffungspreis, d. h. den Geldausgaben, welche der Erwerb der
betreffenden Ware verursacht und sich zusammensetzt aus dem Einkaufspreis
(Fakturenpreis) und allen Bezugskosten (Fracht, Zoll usw.), vielmehr gehören
3) Val. Urteil des II. Senats vom 27./30. November 1888, Entsch. Bd. 18
S. 273 auf S. 281, des V. Senats vom 23. Dezember 1910, Goltd Arch. Bd. 57
S. 117.
4) Im Ergebnis übereinstimmend Urteil des Bayerischen Obersten Landes-
gerichts vom 30. März 1916 in Beibl. zum Baher. Juslizministerialblatt vom
12. Mai 1916 S. 197. Eine andere Frage ist die, ob der Abnehmer sich einer An-
stiftung zum Preiswucher schuldig machen kann. Aus denselben Gründen, aus
denen diese Frage für das Delikt des § 241 Konkursordnung bejaht ist, muß sie
auch hier bejaht werden (val. Urteile des III. Senats vom 21. Dezember 1881,
Entsch. Bd. 5 S. 275 auf S. 276, des IV. Senats vom 31. Januar 1890, Entsch.
Bd. 20 S. 214 auf S. 216, des IV. Senats vom 21. Seplember 1006, Entsch.
Bd. 39 S. 134).