Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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zum Selbstkostenpreis außer den Anschaffungskosten alle Aus- 
gaben, welche die kaufmännische Unternehmung als 
Ganzes treffen, also die Ausgaben für die Verkaussbereitschaft und den 
Verkauf, die sogen. Zusatzkosten.5) 
Daß von diesem handelstechnischen Begriff des Selbslkostenpreises aus- 
zugehen wäre, wenn es auf den Reingewinn an der einzelnen Ware an- 
käme, kann nicht zweifelhaft sein. Das R., vor allem sein 1V. Strafsenat 
und der literarische Sprecher dieses Senats, Reichsgerichtsrat Lobe, haben 
denn auch diesen Begriff, ohne ihn allerdings mit dem Namen „Selbstkosten- 
preis“ zu belegen, ihrer Lehre vom „übermäßigen Gewinn“ im Sinne der 
Preis Steig VO. zugrunde legen müssen, — denn sie gehen davon aus, daß die 
Berechnung des Reingewinns an der einzelnen Ware die Regel bilden 
müsse.) 
Eine Berechnung des Reingewinns an der Einzelware unter Zu- 
grundelegung ihrer Anschaffungskosten und der anteiligen Betriebs- 
unkosten ist nun aber, und zwar aus guten Gründen, der kaufmännischen 
Kalkulation fremd. Im Fabrikations= wie Warengeschäft ist gleichmäßig eine 
  
5) Wegen der Begriffsbestimmung des Selbstkostenpreises s. besonders 
Leitner, Die Selbstkostenberechnung industrieller Betriebe, 4. Aufl., Berlin 1913, 
S. 13 und 270 f. Die Grundbegriffe der Kalkulation sind in diesem Buch am gründ- 
lichsten und — trotz des Titels — ohne Beschränkung auf industrielle Betriebe 
erörtert. Im Anschluß an Leilner definiert Paschke in Ztschr. f. handelsw. 
Forschung, 3. Jahrg. (1908/09) S. 289, den Selbstkostenpreis als „die Summe aller 
arbeitstechnischen (Herstellungs-) und handelstechnischen (Verkaufs-) Unkosten“. 
Die Terminologie des Begriffs „Selbstkostenpreis“ ist zwar in der handels- 
technischen Literatur nicht feststehend — s. darüber Calmes, Der Fabrilbetrieb, 
4. Aufl., Leipzig 1916, S. 195 —, indes kommt es auf den Namen, wie unsere 
folgenden Ausführungen zeigen, nicht an. 
Die Zusatzkosten (Ergänzungskosten) zergliedert Leitner a. a. O. S. 13 in: 
1. Allgemeine Kosten für die Verwaltung der Unternehmung, den Ver- 
trieb und die Verkaufsbereitschaft: Kosten für die Aufbewahrung bis zum 
Wiederverkauf (Versicherung, Lagergeld, Lagerkostenanteil); Anteil an allgemeinen 
Verwaltungskosten, den sogenannten Handlungsunkosten; Zinsver- 
luste auf die Anschaffungskosten der Ware vom Tage der Verausgabung bis zum 
Eintreffen der Gegenleistung des Käufers; Geldverluste durch Unverkäuf- 
lichkeit oder Verderben, Nichteingang der Forderungen; allgemeine Vertriebs- 
kosten, wie Reklame, Reisekosten und ähnliches. 
2. Besondere Verkaufskosten an Vermittler des Verkaufes (Rabatt, 
Umsatzprämie, Provision, Delkredere), an Vermittler des Einzuges der Kauspreis- 
forderung (Inkassospesen), besondere Kosten für die Verpackung, Transport und 
Zollgebühren bis an den Bestimmungsort bei fracht= und zollfreier Lieferung. 
6) S. Urteile des IV. Senals vom 2. Mai 1916, JW. 1916 S. 1131 Nr. 29, 
vom 12. Mai 1916, JW. 1916 S. 1132 Nr. 30, und vom 7. Juli 1916, JW. 1916 
S. 1203 Nr. 24; Lobe, Übermäßiger Gewinn, Leipzig 1916, S. 7ff. Lobe 
a. a. O. S. 11 gibt allerdings zu, daß diese Berechnung öfter versagt, „als es auf 
den ersten Blick scheint"“. Schon dieses Zugeständnis müßte davon abhalten, sie 
als den ausschlaggebenden Maßstab der Gewinnberechnung zu bezeichnen.
	        
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