Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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30 bis 50 75 für reine medizinische Präparate, 
20 „ 40 „ für Nährmittel, 
33½ „ 50 „ für kosmetische Präparate. 
Auch Jul. Hirsch gibt in seiner Abhandlung „Organisation und Formen 
des Handels" 15) einige Zahlen, von denen interessiert, daß er den Prozent- 
satz bei Schuhwaren im allgemeinen auf 33½ %½% beziffert, ihn allerdings für 
kleine Städte (offenbar wegen der geringeren Spesen) auf 25 5 ermäßigt. Für 
den Tabakhandel gibt er als üblich 30 bis 33 % an. Auch bei ihm sind diese 
Sätze vom Verkauf angegeben. Für den Großhandel hat 
Jul. Hirsch't) folgende Durchschnittsaufschläge (in Prozenten des Ein- 
kaufspreises) angegeben: für den Handel mit Tuchen etwa 20 5, mit Schuh- 
waren 20 bis 25 2, Drogen 10 bis 15 %5, den gangbarsten Kolonialwaren 
6 bis 82. Die hier angegebenen Gewinnzuschläge setzen natürlich voraus, 
daß ein Propregeschäft in Frage steht. Soweit es sich lediglich um eine Ver- 
mittlung handelt, sind weit niedrigere prozentuale Zuschläge üblich.7) 
  
15) die einen Beitrag zu dem Grundriß der Sozialökonomik, Verlag 
J. B. Mohr, Tübingen, darstellt. Die betreffende Abteilung ist noch nicht im Buch- 
handel erschienen. Ich verdanke der Liebenswürdigkeit des Verfassers die Einsicht 
in einen Teil der Druckbogen, die übrigens auch in den Mitteilungen für Preis- 
prüfungsstellen Nr. 5 S. 39 wiedergegeben sind. 
16) bei v. Wiese, Wirtschaft u. Recht d. Gegenwart, Tübingen 1912, Bd. 1 
S. 330. 
17) Welche Provisionssätze für die ständigen Handelsvertreter (Agenten) in 
der Lebensmittelbranche im Frieden üblich waren, zeigt eine Zusammenstellung in 
den Mitt. für Preisprüfungsstellen 1916 S. 109 ff., die sich anlehnt an eine Ein- 
gabe des Zentralverbandes Deutscher Handelsagenten-Vereine aus dem Jahre 1913. 
Die Prozentsätze gehen nur bei einzelnen Weinen und Spirituosen bis zu 10 33, 
im übrigen bewegen sie sich durchschnittlich zwischen 2 und 3 2. 
Die Preispolitik des Kriegsernährungsamts hat alsbald dahin tendiert, an 
die Stelle der feststehenden rechtlichen Unterscheidung zwischen Vermittler und 
Eigenhändler eine wirtschaftliche Unterscheidung zu setzen. Nach dieser Richtung 
gingen insbesondere die Ausführungen von Jul. Hirsch und Falck in Heft 3 
der „Beiträge zur Kriegswbirtschaft“, I. Aufl., Berlin 1916, S. 9 f. und S. 59 d.; 
II. Aufl., 1917, S. 12 und S. 105. Die Unterscheidung ist gemacht, um den so- 
genannten Kriegshandelsvermittler aus der Reihe derjenigen Per- 
sonen auszuscheiden, denen der übliche Eigenhändlernutzen zuzubilligen ist. Dem 
könnte an sich zugestimmt werden; nur dürfte es unmöglich sein, im Sinne dieser 
Bestrebungen eine klare und scharfe Grenze zu ziehen. Das zeigt sich auch in dem 
Urteil des IV. Senats vom 23. März 1917, E. 50 S. 261 auf S. 264 ff. — JW. 
1917 S. 727, das sich den Standpunkt des Kriegsernährungsamts zu eigen zu 
machen sucht. Der Unterschied zwischen Eigenhändler und Vermittler soll darin 
bestehen, daß der Eigenhändler sich die eigene Verfügungsmacht über die Ware 
beschaffe, die Gefahr des Verlustes und der Verschlechterung trage, und so nicht nur 
seine Arbeitskraft, sondern auch eigenes Kapital aufwende. Beim Vermittler sei 
das nicht der Fall. Er setze nur seine Arbeitskraft ein. Wollte die Praxis scharf 
im Sinne der hier gegebenen Unterscheidungsmerkmale trennen, so würde sich bald 
zeigen, daß nur in ganz wenigen Ausnahmefällen derjenige, der rechtlich Eigen- 
händler ist, wirtschaftlich lediglich als Vermittler angesprochen werden dürfte.
	        
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