Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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steigt, gehört keineswegs zum Wesen der Marktlage. Entscheidend ist, ob der— 
jenige Preis, der sich aus der Vergleichung einer größeren Anzahl von Ge- 
schäften ergibt, in einem an gemessenen Verhältnis zu dem 
Selbstkostenpreis der Mehrzahl der Verkäufer steht oder von diesen 
völlig willkürlich gebildet ist. Bedeutet der übliche Verkaufspreis nicht eine 
Ausnutzung der Not der Käufer, so ist es durch nichts gerechtfertigt, von einer 
Notmarktlage zu sprechen. Warenknappheit und Notmarktlage sind eben in 
keiner Weise identisch. 
d) Wo ein Höchstpreis festgesetzt ist, wird dieser als ein behördlich an- 
erkannter Marktpreis anzusehen sein. Er pflegt denn auch da, wo kraft Gesetzes 
eine Entschädigung zu zahlen ist, ohne Rücksicht auf die Selbstkosten des zu 
Entschädigenden vergütet zu werden. Ausdrücklich legt ihm z. B. die Belkannt- 
machung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 im § 7 
(RE#l. S. 357) diese Funktion bei. Allgemein ist deshalb zu sagen, daß 
seine Innehaltung, soweit nicht etwa eine ausgesprochen mindere und deshalb 
billig erstandene Qualität in Frage steht,) nie den Tatbestand des Preis- 
wuchers begründen kann.“) 
e) Mit den im Vorstehenden hervorgehobenen Einschränkungen bleibt auch 
in der Kriegswirtschaft die Marktlage ein höchst beachtenswerter Faktor der 
Preisbemessung. Daß er es bleibt, entspricht in gleicher Weise dem Interesse 
der Allgemeinheit wie des Kaufmannstandes. Der Allgemeinheit kann es gleich- 
gültig sein, wieviel der einzelne Händler verdient, sofern nur die Preis- 
bildung und die Versorgung der Bevölkerung mit den Gegenständen des täg- 
lichen Bedarfs möglichst zweckmäßig gestaltet wird, wozu insbesondere auch 
gehört, daß durch die Vermeidung verschiedener Preise in den verschiedenen 
Vrekaufsstellen unter den Verbrauchern eine unnötige Verbitterung und Be- 
unruhigung entsteht.") Gleichmäßig aber dient es den Interessen der Händler 
und Verbraucher: nicht lahmzulegen jenen im Wesen des kaufmännischen 
  
obwohl, wie es in dem Urteil heißt, infolge des Hecresbedarfs eine stark gestiegene 
Nachfrage nach Käsereierzeugnissen herrschte, die auf eine starke Milchknappheit 
zurückzuführen gewesen sei. « 
44)DaßsolcheMöglichkeitunterUmständenschonvonderHöchftpreisfeftsetzuw 
selbst beachtet wird, sahen wir bereits oben Abschnitt 1 § 1 Anm. 1 S. 20. 
35) Anderer Meinung: Lobe, Ubermäßiger Gewinn S. 25. . 
46) So schon das Gutachten der Handelskammer in Dresden 
in Mitteilungen dieser Kammer in der Nr. 11 des 4. Jahrgangs November 1915 
S. 472. Auf den von der Dresdener Handelskammer eingenommenen und 
eingehend begründeten Standpunkt haben sich nach dem in der Sitzung des Aus- 
schusses des Deutschen Handelstags vom 10. und 11. Februar 1916 er- 
statteten Bericht alle Handelskammern gestellt, die sich bis dahin zu der Frage 
geäußert hatten. Der Ausschuß des Deutschen Handelstags hat danach einstimmig 
eine Erklärung beschlossen, wonach der Tatbestand des Preiswuchers nicht als 
gegeben zu betrachten sei, wenn der geforderte Preis sich innerhalb der Grenze des 
Marktpreises halte (s. Deutscher Handelstag, Mitteilungen an die Mitglieder, 
56. Jahrgang, Nr. 5 S. 26 ff). In seiner Sitzung vom 27. und 28. Oktober 1916 
hat sich der Ausschuß des Deutschen Handelstags von neuem auf den gleichen Stand- 
punkt gestellt (s. Rundschreiben des Deutschen Handelstags vom 30. Oktober 1916).
	        
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