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rischen Erwerbs zu 1 M pro Pfund erworben und sie 5 F unter dem orts-—
üblichen Marktpreis, d. h. zu 2,50 M verkauft. Auch hier wurde der Tat-
bestand des Preiswuchers vom RG. verneint.
Beide Urteile wollen den Vorteil, der in einem besonders günstigen Ein-
kauf liegt — mag er durch Schenkung, Betrug, Hehlerei oder andere Umstände-
herbeigeführt sein —, in der Weise dem Weiterveräußerer belassen, daß sie
diesen Vorteil bei dem unter Zugrundelegung des Einkaufspreises berechneten
Gewinn unberücksichtigt lassen. In der Begründung stimmen die Urteile ins-
besondere insofern überein, als sie für Fälle dieser Art den Gewinn als „schon
mit dem Einkauf erzielt“ angesehen wissen wollen. Soweit der Einkaufspreis-
sich infolge eines der bezeichneten Umstände unter dem üblichen Einkaufspreis.
hält, wird er von diesen Urteilen als vorweggenommener Gewinn abgesondert
und von ihm gesagt, daß er „nicht durch das im Einkauf und Verkauf be-
stehende geschäftliche Unternehmen erzielt sei“. Das Urteil des V. Senats-
glaubt, diesen Gedanken noch dahin präzisieren zu können, daß der Erwerbs-
preis sich hier „nicht nach Gesichtspunkten allgemeinwirtschaftlicher Natur
gebildet habe“. Damit wäre denn die Verbindung zu dem oben unter a#
berührten Fall geschaffen, daß die Gestehungskosten nicht den Einkaufspreis.
eines geschäftlichen Unternehmens darstellen: nur daß in jenem Fall hinzu-
käme, daß — wenigstens in dem speziellen vom RG. entschiedenen Jagdwild-
fall — die „Gestehungskosten“ (der Pachtzins) gar nicht zu Erwerbs-, sondern
zu Vergnügungszwecken aufgewandt waren, und daß eine anteilige Verteilung
des Pachtzinses auf das einzelne erlegte Wild ein ganz ungewöhnliches und
deshalb geradezu künstliches Rechenexempel darstellen würde. Aber mag
zwischen dem Jagdwildfall des IV. Senats und den Deliktsfällen des I. und
V. Senats ein näherer oder entfernterer oder überhaupt kein innerer Zu-
sammenhang bestehen: es ist sicher, daß die Konstruktion des im Einkauf
liegenden Verkaufsgewinns vom wirtschaftlichen Standpunkt aus gekünstelt
ist und zu rechtsethisch unannehmbaren Resultaten führt. Man vergegen-
wärtige sich: das RG. sieht das entscheidende Kriterium darin, ob die den
Erwerbspreis niedrig haltenden Umstände eine Abweichung von der üblichen
geschäftlichen Norm enthalten. Dem Betrüger billigt es den Vorteil, den er
vor seinen ehrlichen Konkurrenten erzielt hat, als Sondergewinn zu, — dem-
jenigen, der den Vorteil gewissermaßen als Risikoprämie in Anspruch nehmen
möchte, weil er sich, ungeachtet der möglichen Verlustgefahren, in der be
treffenden Ware zeitig eingedeckt hat, spricht es ihm ab. Man war sonst
gewohnt, gerade den Vorteil mißbilligt zu sehen, der durch einen Verstoß
gegen die Strafgesetze dem Täter zugefallen war, und der IV. Senat hat denn.
auch in Beherzigung dieses allgemeinen Rechtsgedankens bei der Berechnung
des Reingewinns denjenigen Teil aus den Gestehungskosten ausgeschieden,
um den der Weiterveräußerer bei seinem Einkauf den festgesetzten Höchstpreis.
überschritten hatte.535) Hat er deliktischerweise (nämlich durch UÜberschreiten
der Höchstpreise) zu viel gezahlt, so soll er — nach dem Urteil des
IV. Senats — seinen Weiterverkaufspreis nur so berechnen dürfen, als habe
s0) S. Urteil des IV. Senats vom 12. Mai 1916, JW. 1916 S. 1132 Nr. 30.