Full text: Kriegswucherstrafrecht.

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wird, das erst mittelbar den Gesetzestatbestand, die Einschränkung der Er— 
zeugung von Bedarfsgegenständen, verwirklicht. Eine Einschränkung der Er— 
zeugung von Gegenständen dieser Art ist eben auch in der Weise möglich, daß 
Materialien, die zu ihrer Herstellung dienen sollen, geradezu in der Absicht 
zurückbehalten werden, der Produktion bestimmter Bedarfsgegenstände Schwierig- 
keiten zu bereiten, um danach eine Heraufsetzung der Preise für die Urstoffe 
zu erzielen. 
2. Dadurch, daß durch eine Generalklausel jede andere unlautere Machen- 
schaft, die dem Zweck der Preissteigerung dient, unter Strafe gestellt wird, kann 
ein unlauteres Verhalten in den verstecktesten Winkeln getroffen worden.)) 
Mit dem Beiwort „unlauter“ pflegt im Rechtsleben ein Verhalten gekenn- 
zeichnet zu werden, das den Anschauungen ehrbarer Standesgenossen des Täters 
widerspricht.5ö) Eine eingehende Analyse des Begriffs der unlauteren Machen- 
schaft wird sich an dieser Stelle erübrigen. Mag auch die Umgrenzung des 
Begriffs der unlauteren Machenschaft da, wo er losgelöst von einer bestimmten 
Absicht des Täters begegnet, Schwierigkeiten bereiten: hier wo zur näheren 
Charakterisierung des vom Gesetz gemeinten unlauteren Verhaltens ausdrücklich 
gesagt ist, daß es in der Absicht der Preissteigerung erfolgt sein 
muß, wird seine Anwendung auf den einzelnen Fall kaum irgendwo nennens- 
werte Schwierigkeiten bereiten. Der vom Gesetz bezeichnete Zweck, zu dem die 
unlauteren Machenschaften erfolgt sein müssen, gibt eben dem Begriff für 
unsere Strafbestimmung ein scharf erkennbares charakteristisches Gepräge. So 
können wir uns die nähere Bestimmung der Wesensmerkmale der unlauteren 
Machenschaft für die Darstellung des Haupttatbestandes der Kettenhandel VO. 
vorbehalten, wo uns dieser Begriff als grundlegend begegnet, ohne daß er dort 
durch eine vom Gesetz besonders verlangte Absicht so scharf erkennbare Um- 
risse erhielte, wie das bei dem uns hier beschäftigenden Tatbestand der Ziffer 3 
des § 5 Preis Steig VO. der Fall ist.') Die absichtslose, wenn auch unnütze 
Preissteigerung der Ware, die dadurch erfolgt, daß sie durch zu viele Hände 
geht, fällt unter diese Generalklausel nicht.) Verschiebungen der Ware, für 
welche der Zweck der Preissteigerung bestimmend ist, werden aber in der 
Praxis höchst selten sein. Als eine unlautere Machenschaft im Sinne der uns 
hier beschäftigenden Bestimmung der Preis Steig WO. wäre z. B. der Fall auf- 
zufassen, daß der Täter sich von einem Dritten eine nicht ernstlich gemeinte 
Offerte mit hohen Preisen geben läßt.) Von der Praxis des R. ist als. 
Fall solcher unlauteren Machenschaft ein Tatbestand angesehen worden, in dem 
  
5) S. Hachen burg a. a. O. 
6) Die Wendung „unlauter“ begegnet z. B. im § 12 des Gesetzes gegen den 
unlauteren Wettbewerb und ist dort als dem Begriff der Sittenwidrigkeit im § 1 
zit. Gesetzes synonym anzusehen. Vgl. die Kommentare zum UW. 
7) S. unten Abschnitt 3 § 1 sub IV S. 88. 
8) Wann sie als Kettenhandel zu bestrafen ist, ist an der in der vorigen 
Anmerkung angegebenen Stelle näher ausgeführt. 
9z) S. Hachen burg a. a. O. 
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